Lebensmittelüberwachung

  • Fachbereich Gesundheit und Verbraucherschutz
    Berliner Platz 22, 58089 Hagen
    Tel: 02331 207-3711
    Fax: 02331 207-2453

Die amtliche Lebensmittelüberwachung umfasst die ganze Bandbreite der pflanzlichen und tierischen Lebensmittel sowie der Getränke. Dazu gehören aber auch Kosmetika, Tabakerzeugnisse und Bedarfsgegenstände.


Ziel der Lebensmittelüberwachung ist es, den Verbraucher vor gesundheitlichen Gefahren, die von Lebensmitteln ausgehen können, zu schützen. Gleichzeitig soll der Verbraucher vor Übervorteilung, Irreführung und Täuschung bewahrt werden. Die Aufgaben werden von den Lebensmittelkontrolleuren, amtlichen Kontrollassistenten und den Tierärzten des Bereichs Veterinär- und Lebensmittel- überwachungsamt wahrgenommen.


Sachverständige der Chemischen Untersuchungsämter Hagen und Hamm und bei Bedarf des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Arnsberg werden beteiligt.


Bei den Kontrollen in den Betrieben wird in erster Linie auf die Einhaltung der Betriebs-, Produktions-, Transport- und Personalhygiene geachtet. Die Eigenkontrolle der Betriebe und die turnusmäßige Personalschulung werden überwacht. Beanstandungen ergeben sich vor allem hinsichtlich der Betriebshygiene und der Personalhygiene.


Im Rahmen der Kontrollen werden stichprobenweise Lebensmittelproben entnommen und im Chemischen Untersuchungsamt oder Veterinäruntersuchungsamt analysiert. Die Beanstandungsquote schwankt zwischen 15 % und 30 %.


Verbraucherbeschwerden werden entgegengenommen und verfolgt. Verstöße gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts werden von den Verwaltungsmitarbeitern der Abteilung geahndet. Bei Straftaten werden die Fälle an die Staatsanwaltschaft abgegeben.



Gesundheitliche Gefahren

Die hauptsächliche Gesundheitsgefahr durch Lebensmittel in Industrienationen besteht in zu üppigem und unausgewogenem Essen und Trinken.


Unmittelbare Gesundheitsschädigungen durch Lebensmittel können bestimmte Mikroorganismen verursachen, die unerkannt in den Lebensmitteln enthalten sind.


Es gibt in der Natur keine Lebewesen und keine Gegenstände, die nicht mit unzähligen Keimen behaftet sind. Diese siedeln auch auf Lebensmitteln, wenn auch in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Zwar ist das Innere von Früchten, Fleisch, Eiern und Kartoffeln praktisch frei von Mikroorganismen, ihre Oberfläche ist aber - je nach Behandlung - mehr oder weniger stark belastet. So enthalten z. B. je Quadratzentimeter:


  • Frisches Schweinefleisch 100.000 Bakterien,
  • Abgehangenes Schweinefleisch 100.000.000 Bakterien,
  • Ungewaschener Kopfsalat 10.000 - 1 Million Bakterien,
  • Gewaschener Kopfsalat 1.000 - 100.000 Bakterien.

Die Zahl der Bakterien auf und in unseren Lebensmitteln erscheint unglaublich hoch. Die genannten Mengen sind jedoch absolut normal und im allgemeinen unschädlich. Selbst wenn man bei Frischfleisch einige Tausend bis einige Millionen Bakterien pro Quadratzentimeter findet, so muss das Fleisch deshalb nicht verdorben sein.


Keineswegs alle Mikroorganismen sind schädlich. Manche sind sogar ausgesprochen nützlich: z. B. Milchsäurebakterien für die Herstellung von Sauermilch, Joghurt und Kefir oder für die Reifung von Rohwurst und Schinken. Schädlich sind nur bestimmte Keime, und zwar auch nur dann, wenn sie sich ungestört vermehren können.


Bei den schädlichen Mikroorganismen ist zu unterscheiden zwischen lebensmittel-verderbenden und krankheitserregenden Keimen:


  • Die lebensmittelverderbenden Mikroorganismen bewirken Veränderungen in Farbe, Geruch und Geschmack und führen schrittweise zu Zersetzung und Fäulnis, so dass das Lebensmittel schließlich nicht mehr für den menschlichen Genuss geeignet ist.
  • Die krankheitserregenden Mikroorganismen rufen beim Menschen bestimmte Krankheitserscheinungen hervor, z. B. Durchfälle, Erbrechen oder Kreislaufbeschwerden. Zu diesen Krankheitserregern gehören Salmonellen, Staphylokokken und Clostridien. Lebensmittel, die nur mit diesen Mikroorganismen behaftet sind, sehen meist normal aus und weisen in der Regel auch keine Veränderungen im Geruch oder Geschmack auf.

Günstige Vermehrungschancen finden Mikroorganismen in Lebensmitteln, die reichlich Nährstoffe und Wasser enthalten. So sind hohe Eiweiß-, Kohlenhydrat- und Wassergehalte für die Vermehrung von Mikroorganismen besonders förderlich. Deshalb können Lebensmittel wie Fisch, Fleisch, Eierspeisen, Reis und Bohnen dann gefährlich werden, wenn sie nicht richtig behandelt worden sind!


Am besten vermehren sich viele Verderbniskeime und die meisten Krankheitserreger in einem Temperaturbereich von 20 bis 40° C; je länger ein Lebensmittel in diesem Temperaturbereich lagert, desto stärker vermehren sich die Bakterien und desto größer ist die Gefahr, dass das Lebensmittel verdirbt oder gesundheitsschädlich wird.


Auch bei niedrigen oder höheren Temperaturen vermehren sich bestimmte Mikroorganismen. Deshalb ist es wichtig, Lebensmittel immer gründlich zu erhitzen und richtig zu kühlen.



Was jeder selbst gegen Krankheitserreger in Lebensmittel tun kann:

Die Keime, die unsere Lebensmittel und damit unsere Gesundheit bedrohen, sind zwar unsichtbar, nicht zu riechen oder zu schmecken - trotzdem kann jeder von uns eine Menge gegen sie tun.


Durch peinliche Sauberkeit können wir die Krankheitserreger in ihrer Entwicklung unterdrücken.


Eine regelmäßige Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume und aller Geräte, die mit den Lebensmitteln in Berührung geraten (Tische, Messer, Fleischwölfe usw.), gehören zur Sauberkeit.


Was Mikroorganismen am meisten beeinflusst, sind Hitze und Kälte: Sie behindern die Vermehrung dieser Mikroorganismen oder machen sie sogar unmöglich. Geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Erregern sind daher vor allem


  • das Kühlen oder Gefrieren: Dabei ist unbedingt die für das jeweilige Lebensmittel richtige Kühl- und Gefriertemperatur einzuhalten!
  • das Heißhalten über 70° C: Dabei ist zu beachten, dass diese Temperatur in allen Teilen des Lebensmittels aufrecht erhalten wird!

Kühlen und Gefrieren töten die Keime nicht ab - die Kälte hindert Mikroorganismen allerdings daran, sich zu vermehren. Die meisten Keime können durch Garkochen, -braten oder -grillen der Lebensmittel abgetötet werden. Die Temperatur übersteigt dann die für die meisten Keime tödliche Grenze von ca. 70° C. Nicht alle Speisen aber werden vor dem Verzehr so hoch erhitzt. Darum muss die Belastung der Lebensmittel durch Krankheitserreger vermindert werden.


Lebensmittel mit hohem Säuregrad bieten den Mikroorganismen wenig Möglichkeiten zur Vermehrung - deshalb sind z. B. eingelegte Gurken und Zitronensaft so lange haltbar. Bei Matjesheringen und Soleiern sorgt Salz, bei Marmelade Zucker, bei Getreide der geringe Wassergehalt dafür, dass die schädlichen Keime nur geringe Chancen haben.


Aber Vorsicht: Bei unsachgemäßer und zu langer Lagerung können auch diese Lebensmittel verderben - nämlich durch Schimmelpilze, Hefen und andere Mikroorganismen. Doch auch die beste Lagerung nützt wenig, wenn durch mangelnde Sauberkeit Keime auf die Lebensmittel übertragen werden.

Hygiene für Lebensmittelbetriebe

Niemand lässt sich gern Vorschriften machen, aber in manchen Bereichen kommen wir nun einmal nicht ganz ohne Regelungen aus. Zum Beispiel dort, wo es um unsere Gesundheit geht.


Die folgenden Regeln gelten für alle, die beruflich mit Lebensmitteln zu tun haben - sei es, dass Sie Lebensmittel herstellen, Lebensmittel verarbeiten oder Lebensmittel verkaufen. Die Regeln sollen Ihnen nicht die Arbeit erschweren, sondern Ihnen zeigen, worauf es ankommt, damit es bei Ihrer Arbeit hygienisch einwandfrei zugeht. Im Interesse Ihrer Kunden - und im Interesse Ihrer eigenen Gesundheit!


Die 6 wichtigsten Regeln der Lebensmittelhygiene:


  • Berühren Sie Lebensmittel nicht unnötig! Und natürlich nur mit sauberen Händen und Fingernägeln. Waschen Sie die Hände regelmäßig, besonders vor Arbeitsbeginn und nach der Toilettenbenutzung. Waschen Sie sie auch, wenn Sie schmutzige Gegenstände (Taschentücher, Abfall, Wechselgeld usw.) berührt haben - oder wenn Sie mit rohen Lebensmitteln arbeiten. Tragen Sie bei der Arbeit weder Ringe noch Armbänder oder Armbanduhren.

  • Achten Sie auf saubere Arbeitskleidung - am besten täglich wechseln! Tragen Sie zweckmäßige und vorgeschriebene Arbeitskleidung, also z. B. Kittel, Kopfbedeckung, ggf. auch Handschuhe oder Gummistiefel.

  • Halten Sie Ihren Arbeitsplatz sauber: Reinigen Sie Ihr Arbeitsgerät gründlich und so oft wie irgend möglich! Lassen Sie keine Schmutzecken entstehen.

  • Halten Sie sich gesund - auch Ihre persönliche Gesundheit ist eine Voraussetzung für einwandfreie Lebensmittel! Schon bei den ersten Anzeichen einer Krankheit besondere Vorsicht walten lassen, insbesondere bei Durchfall, Fieber und Hautentzündungen. Im Zweifel den Arzt fragen.

  • Verhüten Sie die Übertragung von Krankheitskeimen: Nicht auf Lebensmittel husten oder niesen! Wunden, selbst kleine Schrammen wasserdicht abdecken.

  • Achten Sie auf die Einhaltung der richtigen Temperaturen: Frisch gegarte oder wiedererwärmte Speisen bis zum Verbrauch heiß halten oder sofort kühlen! Leicht verderbliche Lebensmittel kühl lagern, Transport- und Ladezeiten möglichst kurz halten!

Jeder, der Lebensmittel herstellt, verarbeitet oder verkauft, sollte in seinem Bereich dazu beitragen, Lebensmittelvergiftungen zu verhüten.

Verbraucherbeschwerden

Sie haben ein Lebensmittel, das verdorben oder ekelerregend ist oder durch dessen Genuss jemand erkrankt ist?


Sie beanstanden den Umgang mit einem Lebensmittel oder seine Kennzeichnung?


Es ist Ihr gutes Recht, derartige Dinge zu beanstanden.


Wir nehmen Ihre Beschwerde entgegen unter 02331 207-3711 oder 207-3117.


Dabei sollten Sie uns Folgendes mitteilen:


  • Was ist der Grund Ihrer Beschwerde? Haben Sie noch Reste des Lebensmittels, möglichst mit Originalpackung und Kassenbon?
  • Wo und wann wurde das Lebensmittel gekauft oder der Mangel festgestellt? (Name und Anschrift des Betriebes)
  • Wie wurde das Lebensmittel beim Verkauf gelagert? (Kühltheke, nicht gekühlt, Bedienungstheke etc.)
  • Ist jemand erkrankt? Wurde ein Arzt aufgesucht?
  • Haben Sie im Verkaufsbetrieb reklamiert? Mit welchem Erfolg?
  • Ihren Namen, Anschrift und ggf. Telefon-Nummer.

Jeder begründeten Beschwerde wird amtlich nachgegangen, sei es durch Kontrollen oder amtlichen Probeentnahmen.

Rohmilchverzehr - ein Risiko?

Frische Milch direkt vom Bauernhof zu holen, ist bei Verbrauchern beliebt. Dabei steht oft der Wunsch nach einem naturbelassenen, unbehandelten Lebensmittel im Vordergrund. Die Risiken des Rohmilchverzehrs sind vielen jedoch nicht bewusst.


Die im Laden angebotene Konsummilch wird in Molkereien einer schonenden Wärmebehandlung - der Pasteurisierung - unterzogen. Dadurch werden etwa in der Milch vorhandene Erreger wirksam abgetötet, ohne die wichtigen Inhaltsstoffe der Milch wesentlich zu beeinträchtigen.


Rohmilch direkt vom Bauernhof (Milch-ab-Hof-Abgabe) erfährt diese Behandlung nicht. Obwohl die Landwirte bemüht sind, ihre Tiere gesund zu halten, muss immer wieder mit Erkrankungen einzelner Tiere, aber auch der gesamten Kuhherde gerechnet werden. Über die Milch können Krankheitserreger auf den Menschen übertragen werden. So stellten Ärzte unlängst eine Zunahme von Nierenversagen bei Kleinkindern und bleibende Nierenschäden bei Erwachsenen fest. Ihre Forschungen ergaben, dass diese Erkrankungen unter anderem auf Rohmilchverzehr zurückzuführen sind.


Worauf sollte der Verbraucher achten, der seine Milch direkt vom Bauernhof holt?


  • Vergewissern Sie sich, dass Ihr Milchbauer die vorgeschriebene behördliche Genehmigung für die Rohmilchabgabe eingeholt hat und sich der damit verbundenen Hygiene-Überwachung unterzieht. Bei der regelmäßigen Kontrolle wird die Milch beispielsweise untersucht auf Zellgehalt - ein Hinweis auf Eutererkrankungen -, den Keimgehalt und das Vorkommen von Arzneimittelrückständen.

  • Um Erkrankungen zu vermeiden, müssen Sie die Rohmilch vor dem Verzehr kochen. Ihr Landwirt hat an der Abgabestelle gut sichtbar den Hinweis anzubringen "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen".

  • Milch, die roh abgegeben wird, darf nur vom gleichen Tag oder vom Vortag sein.

  • Reinigen Sie Ihre Milchgefäße sehr sorgfältig! In den weißlichen Belägen können sich Bakterien vermehren und zum raschen Verderb der Milch führen. Spülen Sie die Gefäße gut mit klarem Wasser nach, um Reste des Reinigungsmittels in der Milch zu vermeiden.

  • Beim Transport sollten Sie die Milch durch Deckel oder Verschlüsse vor Verunreinigungen schützen.

  • Eine Kühllagerung der Milch bei + 4° bis + 6° C verhindert eine Keimvermehrung.

Werden diese Vorsichtsmaßnahmen beachtet, kann die Rohmilch als unbedenkliches Nahrungsmittel angesehen werden.



Hinweise zur Milch-ab-Hof-Abgabe


  • Die Abgabe von Rohmilch direkt an den Endverbraucher ist vom Milcherzeuger dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Stadt Hagen anzuzeigen.

  • Die Milch muss nach den Vorschriften der Milch-Güte-Verordnung kontrolliert werden und hierbei folgende Anforderungen erfüllen:
    • Keimzahl weniger als 100 000 /cm³
      Geometrisches Mittel über 2 Monate bei mindestens zwei Probenahmen je Monat
    • Zellgehalt weniger als 400.000/cm³
      Geometrisches Mittel über 3 Monate bei monatlich mindestens einer Probenahme

    Die genannten Untersuchungsergebnisse erhält der Milcherzeuger monatlich mit der Milchabrechnung vom MKV (Milchkontrollverband), Nevinghoff 40, 48147 Münster, Tel. (02 51) 23 00 70, dem er u.a. zu diesem Zweck angeschlossen sein muss.Sofern die Milch im Erzeugerbetrieb als Sammelmilch gekühlt und diese Milch neben der Ab-Hof-Abgabe auch an eine Molkerei abgeführt wird, genügen die Untersuchungsergebnisse der Sammelmilch.Werden dagegen Einzelgemelke gesondert gekühlt und getrennt abgegeben, müssen Einzelgemelkproben untersucht werden. Soll die gesamte Milch der Ab-Hof-Vermarktung zugeführt werden, muss gewährleistet sein, dass Untersuchungen der Milch analog zur Milch-Güte-Verordnung erfolgen. Durch eine Vereinbarung mit dem Milchkontrollverband in Münster können die erforderliche Untersuchungshäufigkeit, der –umfang sowie eine unabhängige Probeentnahme sichergestellt werden.

  • Rohmilch darf nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn sie am Tag der Abgabe oder am Tag zuvor gewonnen wurde.

  • An der Abgabestelle ist gut sichtbar und lesbar der Hinweis anzubringen: "Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen".

  • Ferner sind bei der Gewinnung und Lagerung von Rohmilch im Erzeugerbetrieb Hygienevorschriften zu beachten, die im EU-Recht festgelegt sind. Diese Vorschriften können auf Anfrage von der Abt. Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zugeschickt werden.

Gebühren für amtliche Regelkontrollen in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung NRW


Nach der Verordnung (EU) 2017/625 können zur Deckung der Kosten für regelmäßige amtliche Kontrollen in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung Gebühren erhoben werden.

Seit dem 14. Mai 2016 müssen die zuständigen Kreisordnungsbehörden und das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz für amtliche Regelkontrollen in der Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung sogenannte Überwachungsgebühren erheben.


Gründe:

• Einführung einer verursacherbezogenen Kostentragung.

• Nachhaltige Gewährleistung einer angemessenen Dichte und Qualität amtlicher Kontrollen.

• Anpassung der amtlichen Überwachung an veränderte Rahmenbedingungen.

• Erhaltung und Steigerung der Effektivität der amtlichen Überwachung.

• Entlastung der öffentlichen Haushalte (Land/Kommunen).


Gebührenpflichtig sind:

Die regelmäßigen amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen, die risikobasiert auf der Grundlage von § 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift Rahmenüberwachung erfolgen.


Gebührenfrei sind nach wie vor:

• Planmäßige Entnahme von Probenahmen und deren Untersuchung.

• Kontrollen, die im Mehrjährigen Nationalen Kontrollplan beschrieben sind.

• Maßnahmen zur Lageerhebung bei Lebensmittel- und Futtermittelkrisen.

• Die Mitteilung von Kontrollergebnissen.

• Beratungsgespräche oder Besprechungen vor Ort.


Wie hoch ist die Gebühr?


I. Kontrolltätigkeit vor Ort dauert bis zu 60 Minuten:

  • Gebühr: 61 € zzgl. 20 € Wegstreckenentschädigung. Gesamt: 81 €
  • Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten sind hier nicht gebührenpflichtig.

II. Kontrolltätigkeit vor Ort dauert länger als 60 Minuten:

  • Gebühr für 1. Stunde Kontrollzeit: 61 € zuzüglich
  • Gebühr für weitere Kontrollzeiten sowie für erforderliche Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten nach Zeitaufwand X Stundensatz (15 Minuten-Takt)
  • zuzüglich 20 € Wegstreckenentschädigung (s. Anmerkung 1)

Anmerkung 1: Wird auf eine in der Überwachungsbehörde vorhandene Kosten- und Leistungsrechnung und deren Stundensätze auf Vollkostenbasis zurückgegriffen, entfällt die Berechnung der Wegstreckenentschädigung in den Fällen, in denen die Kontrolltätigkeit vor Ort länger als 60 Minuten dauert, da alle im Zusammenhang mit der Reisetätigkeit anfallenden Kosten mit dem Stundensatz abgegolten sind.



Anlage


Auszug aus dem Allgemeinen Gebührentarif der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung:


Tarifstellen


6.1.1.1

Sofern im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, sind für die Berechnung der zu erhebenden Verwaltungsgebühren je angefangenen 15 Minuten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes zugrunde zu legen.

Soweit eine Behörde über eine Kosten- und Leistungsrechnung verfügt und im Folgenden eine Tarifstelle vorsieht, dass eine Gebühr nach Zeitaufwand zu berechnen ist, können, abweichend von den vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätzen, für die Berechnung je angefangenen 15 Minuten die Stundensätze der Kosten- und Leistungsrechnung zugrunde gelegt werden, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die im Zusammenhang mit der Behördentätigkeit anfallenden Vorbereitungs-, Fahr-, Warte- und Nachbereitungszeiten als Zeitaufwand mitberechnet und die Auslagen (zum Beispiel Reisekosten, Materialkosten), soweit diese nicht bereits in die Berechnung der Stundensätze eingeflossen sind, gesondert berechnet.


Hinweis:

Auf § 2 Absatz 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen wird hingewiesen.

Die sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung ergebenden aktuellen Stundensätze sind von den Kreisordnungsbehörden gemäß der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung öffentlich bekannt zu machen. Soweit das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen Stundensätze für die Berechnung des Zeitaufwandes zu Grunde legt, die von den Stundensätzen des Runderlasses des Ministeriums des Innern „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ vom 17. April 2018 (MBl. NRW. S. 192) bzw. in der jeweils geltenden Fassung abweichen, gibt das für Verbraucherschutz zuständige Ministerium die jeweils aktuellen Stundensätze im Ministerialblatt bekannt. Diese werden dann auch auf der Internetseite http://www.lanuv.nrw.de bekanntgemacht.


6.1.1.2

Werden Amtshandlungen der Tarifstelle 23 außerhalb der Dienststunden veranlasst, so erhöhen sich die Gebühren. Spezielle Bestimmungen in Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.

a) an Samstagen, am 24. Dezember und 31. Dezember (ganztägig) sowie an sonstigen Werktagen in dem Zeitraum zwischen 19.00 Uhr und 7.00 Uhr um einen Aufschlag von 25 Prozent

b) an Sonn- und Feiertagen um einen Aufschlag von 50 Prozent.

Spezielle Bestimmungen in den Tarifstellen zu Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit bleiben unberührt.


6.1.1.3

Kann eine Amtshandlung auf Grund eines Umstandes, den der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht oder nur verzögert durchgeführt werden, fällt eine Versäumnisgebühr an. Diese Gebühr ist nach den Kosten für Personal nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.2 zu berechnen, das in Erwartung der nicht oder verzögert erfolgten Amtshandlung eingesetzt war und insofern andere Amtsgeschäfte nicht wahrnehmen konnte. Abgerechnet wird für jede angefangenen 15 Minuten.


6.1.1.4

Regelmäßige Überwachung


6.1.1.4.1

Regelmäßige Überprüfung der Einhaltung lebensmittel- und futtermittelrechtlicher Anforderungen nach § 38 Absatz 2a Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LFGB, ausgenommen Kontrollen nach den Tarifstellen 6.4.1.3, 6.4.1.4, 6.4.2.7, 6.4.4.3 und 6.4.4.4. Eine Gebühr für die regelmäßige Überprüfung von ortsveränderlichen Betriebsstätten wird nur erhoben bei Überprüfungen im Zuständigkeitsbereich der für den Ort der Hauptbetriebsstätte zuständigen Behörde.

Die Tarifstelle 6.1.1.4.1 gilt nicht für die Kontrollen in Schulen, Kindergärten, Kindertageseinrichtungen, Tafeln und Foodsharing-Organisationen, sofern die zu überprüfende lebensmittelrechtliche oder futtermittelrechtliche Tätigkeit nicht gewerblich ausgeübt wird.


6.1.1.4.1.1

Durchführung einer regelmäßigen Überprüfung

Gebühr: Je nach Zeitaufwand nach den Tarifstellen 6.1.1.1 bis 6.1.1.3


6.1.1.4.1.2

Wegstreckenentschädigung

Gebühr: 20 €


Die vom für Inneres zuständigen Ministerium veröffentlichten, jeweils gültigen Stundensätze (Richtwerte) für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land NRW zu erhebenden Gebühren (Stand: 2018)


„Die Stundensätze, die für die Berechnung des Verwaltungsaufwandes empfohlen werden, betragen für den

  • höheren Dienst 84 Euro
  • gehobenen Dienst 70 Euro
  • mittleren Dienst 61 Euro
  • einfachen Dienst 44 Euro.“

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich für Gesundheit und Verbraucherschutz

Berliner Platz 22, 58089 Hagen


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Terminvereinbarung für die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz für die Arbeit mit Lebensmitteln:

02331 207-3706

(evtl. Anrufbeantworter)

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Sonntaggeschlossen