Hagen barrierefrei

"Hinkommen – reinkommen – klarkommen"

Das sollte für alle Menschen gelten, die am gesellschaftlichen Leben in Hagen teilnehmen möchten. Auch diejenigen, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, sollen bald ohne Hürden einkaufen gehen oder ein Restaurant besuchen können. „Ziel der Aktion „Hagen Barrierefrei“ ist es, in Hagen Barrieren in Gebäuden und in den Köpfen der Menschen abzubauen bzw. zu vermeiden“, beschreibt Oberbürgermeister Dehm den Prozess. So sollen möglichst viele Geschäftsleute, Ärzte, Apotheker und andere Akteure überzeugt werden, ihre Räume auf Barrierefreiheit zu überprüfen und – wenn nötig – entsprechend zu verändern. Die Idee für ein derartiges Projekt entstand ursprünglich in Berlin, wo bereits viele Objekte und Einrichtungen ausgezeichnet wurden. Auf Initiative des Hagener Behindertenbeirates hat der Rat der Stadt Hagen beschlossen, das Projekt für Hagen zu übernehmen.


Ein schwarz umrandeter weißer Pfeil auf gelbem Grund zeigt mit seiner Spitze auf den Schriftzug „Hagen barrierefrei“: Dieses Signet am Eingang eines Gebäudes weist künftig darauf hin, dass gehbehinderte Menschen, aber auch Eltern mit Kinderwagen, sich dort problemlos bewegen können.


Der Blick soll sich nicht nur auf Menschen mit Behinderung richten, daher wurde in Berlin und in Hagen ein Pfeil als Auszeichnung gewählt. Der weiße Pfeil auf gelbem Grund signalisiert Kunden und Besuchern: „Hier kommt man rein!“. Der weiße Pfeil symbolisiert aber auch, dass sich die Stadt auf den Weg gemacht hat, eine barrierefreie Stadt zu werden.

Weitere Informationen


Worum geht’s?

Bedingt durch den demografischen Wandel wird der Anteil derer, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind, immer größer: Zehn Prozent der Bevölkerung sind derzeit zwingend darauf angewiesen, 30 bis 40 Prozent brauchen sie als notwendige Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens – und für alle anderen stellt sie eine Komfortverbesserung dar, denn auch Eltern mit Kinderwagen oder Menschen mit sperrigen Lasten profitieren davon. Allerdings müssen die Belange aller behinderten Menschen einbezogen werden – auch die der Sehbehinderten, die auf ertastbare Markierungen angewiesen sind.


Wer ist dabei?

Damit eine Einrichtung, ein Restaurant oder Geschäft mit dem Signet „Hagen barrierefrei“ gekennzeichnet werden kann, müssen fünf Grundkriterien erfüllt sein. Darüber hinaus kommen spezifische, auf den Zweck der Einrichtung oder des Gebäudes ausgerichtete Kriterien zum Tragen. Sobald alle Kriterien erfüllt sind, wird das Signet vergeben. Ihre Behindertenfreundlichkeit unter Beweis stellen sollen aber nicht nur Geschäftsleute und Betreiber von Gaststätten. Auch für Bahnhöfe, Schwimmbäder, Museen, Hotels oder Sparkassen und Banken kann ein Besuch des Begehungsteams veranlasst werden.


Die fünf Grundkriterien lauten:

  • stufenloser Zugang (gegebenenfalls mit Rampe oder Lift)
  • ausreichend breite Türen
  • ausreichend große Bewegungsflächen
  • Markierung von gefährlichen Glastüren und Stufen
  • Orientierungsmöglichkeiten für seh- und hörbehinderte Menschen sowie nach Bedarf, personelle Unterstützung für alle Menschen mit Behinderung

Wer entscheidet?

Die Teilnahme an der Aktion ist freiwillig. Ob das Signet im Einzelfall vergeben werden kann, entscheidet ein Begehungsteam. Das Team setzt sich zusammen aus Mitgliedern des Behindertenbeirates sowie der Behindertenkoordinatorin der Stadt Hagen.

Die Stadt Hagen leitet und koordiniert das Projekt.


Woher kommt’s?

In Berlin läuft die Aktion bereits seit einigen Jahren mit wachsendem Erfolg. Die Stadt Hagen hat mit der Stadt Berlin eine Vereinbarung zur Überlassung des Signets und zur Ersetzung von „Berlin barrierefrei“ durch „Hagen barrierefrei“ geschlossen.

Konzeption

Seit langem ist die Aktion „Berlin barrierefrei“ bekannt. Bestreben von „Berlin barrierefrei“ ist es, Gebäude und Einrichtungen für alle Menschen nutzbar zu machen, manchmal mit kleinen Einschränkungen, manchmal mit geringfügiger Hilfe. Dabei werden Gebäude und Einrichtungen, die gewisse Kriterien erfüllen, mit einem Signet ausgezeichnet. Diese Aktion wird nun auch für Hagen übernommen.


Im März 2009 ist in Deutschland das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) in Kraft getreten. Ziel des Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten. In einer inklusiven Gesellschaft sollen alle Menschen von Anfang an dazugehören, niemand soll ausgegrenzt werden. Eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass bauliche Barrieren weitgehend vermieden und, wo vorhanden, nach und nach abgebaut werden.


Menschen mit Behinderungen stoßen in ihrem Alltag immer wieder auf Barrieren. So behindern Treppen Rollstuhlfahrer – aber auch Mütter und Väter mit Kinderwagen. Sehbehinderte Menschen verzweifeln vor zu klein geschriebenen Hinweisschildern, hörbehinderte Menschen vermissen in öffentlichen Räumen oft die technische Ausstattung, mit der auch sie den Vortrag verfolgen könnten. Diese vielfältigen Barrieren abzubauen, ist Aufgabe der gesamten Gesellschaft, des Rates und der Verwaltung. Bedingt durch den demografischen Wandel gewinnt eine barrierefreie Stadtgestaltung zunehmend an Bedeutung. Der Anteil älterer und von altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen betroffener Menschen wird immer größer werden. Diese Menschen werden auf eine breit angelegte Barrierefreiheit immer mehr angewiesen sein – von der dann auch Personen mit vorübergehenden Unfallfolgen, werdende Mütter, Familien mit Kleinkindern und Personen mit sperrigem Gepäck profitieren werden.


10 Prozent der Bevölkerung sind auf Barrierefreiheit zwingend angewiesen, 30 bis 40 Prozent brauchen sie als notwendige Hilfe bei der Bewältigung des alltäglichen Lebens und für alle anderen stellt Barrierefreiheit eine Komfortverbesserung dar.


Verbesserungen in der Mobilität sind auch nicht zwangsläufig mit großen finanziellen Belastungen für die Akteure verbunden, sondern bereits durch Beachtung der Belange von Menschen mit Behinderungen möglich. Dazu müssen diese Belange allerdings ganz selbstverständlich im Bewusstsein der einzelnen Akteure und der Bevölkerung verankert sein.


In unserer Gesellschaft setzt sich mehr und mehr das Leitbild des „Design für Alle“ durch. „Design für Alle“ kommt allen Menschen zugute und ist daher nutzerfreundlich und auch wirtschaftlich vernünftig.


Vor diesem Hintergrund werden nun auch in Hagen Gebäude und Einrichtungen, die gewisse Anforderungen an Barrierefreiheit und Nutzbarkeit erfüllen, mit einem Signet ausgezeichnet.


Hinsichtlich anzulegender Maßstäbe ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen der existierenden DIN-Normen bei bereits bestehender, insbesondere alter Bausubstanz, oft nur schwer zu erfüllen sind. Aber auch unterhalb der DIN-Normen können viele Verbesserungen erfolgen. Nicht alle in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen sind schwerstbehindert.


Viele sind einfach nur auf einen Rollator angewiesen oder sehen im Alter schlechter. Wichtig ist hier, festzustellen, dass die Aktion nicht die DIN-Normen unterwandern oder aushöhlen will! Vielmehr geht es darum, niemanden von dem Zugang und der Nutzung auszuschließen!


Grundlage sind fünf Grundkriterien, die für alle Gebäude und Einrichtungen maßgebend sind und darüber hinaus spezifische, auf den Zweck der Einrichtung oder des Gebäudes ausgerichtete Kriterien. Sobald diese Kriterien erfüllt sind, wird das entsprechende Signet vergeben.


Anzumerken ist, dass die Aktion in Berlin unter intensiver Beteiligung der unterschiedlichsten Akteure entwickelt wurde und seit einigen Jahren mit wachsendem Erfolg im Einsatz ist. In den Städten Neuss, Kaarst und Meerbusch und im Rheinkreis Neuss wurden bereits vor einiger Zeit ebenfalls derartige Aktionen ins Leben gerufen.


Auch Hagen versteht sich als eine Stadt mit einem hohen Verantwortungsbewusstsein für eine umfassende Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit altersbedingten Einschränkungen am städtischen Leben.


Barrierefreiheit ist notwendig und sinnvoll für alle Menschen!


Vor diesem Hintergrund sollen nun auch in Hagen die Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen, selbständig am öffentlichen Leben teilzunehmen, durch die Verbesserung des barrierefreien Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen, Geschäften und Dienstleistern gestärkt werden.


Um dies zu erreichen, wird die Aktion „Berlin barrierefrei“ für Hagen übernommen.



Grundkriterien

Mit dem Signet gekennzeichnete Einrichtungen erfüllen immer folgende fünf Grundkriterien:

  • stufenloser Zugang (ggf. mit Rampe oder Lift)
  • ausreichend breite Türen
  • ausreichend große Bewegungsflächen
  • Markierung von gefährlichen Glastüren und Stufen
  • Orientierungsmöglichkeiten für seh- und hörbehinderte Menschen sowie nach Bedarf und personelle Unterstützung für alle Menschen mit Behinderung


Einrichtungsspezifische Kriterien

Darüber hinaus gibt es zusätzliche einrichtungsspezifische Anforderungen für Geschäfte, Supermärkte, Kaufhäuser, Gaststätten, Sparkassen, Banken, Postämter, Hotels, Theater, Kinos, Freilichtbühnen, Konzertsäle, Museen, Ausstellungen, Galerien, Öffentliche Verwaltungen, Schwimmbäder und Bahnhöfe.



Empfehlungen und Erwartungen

Für alle mit einem Signet ausgezeichneten Einrichtungen gelten grundsätzlich folgende Empfehlungen und Erwartungen, die mit der Vergabe des Signets eng verbunden sind:

  • Es besteht Toleranz und Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen mit Lernschwierigkeiten oder mit psychischen Problemen.
  • Das Mitführen bzw. die Anwesenheit von Blindenführhunden oder Rollstuhl-Begleithunden ist in der Einrichtung erlaubt.
  • Zusätzliche, zum Teil temporäre Angebote für seh- und hörbehinderte Menschen sind vorhanden.


Signet

Ein schwarz umrandeter weißer Pfeil auf gelbem Grund weist mit seiner Spitze auf den Schriftzug „Hagen barrierefrei“ und symbolisiert damit - wie ein Wegweiser - den Prozess hin zur barrierefreien Stadt.


Mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales des Landes Berlin wurde ein Vertrag zum Schutz des Signets „Berlin barrierefrei“ sowie der Überlassung des Signets an eine andere Stadt / Region geschlossen, der vorsieht, dass die Form des Signets „Berlin barrierefrei“ in Form und Farbe nicht verändert werden darf. Dem Lizenznehmer wird das Recht eingeräumt, den Schriftzug „Berlin barrierefrei“ durch "Hagen barrierefre" zu ersetzen. Im Hinblick auf eventuelle Anpassungen bzw. Weiterentwicklungen der Aktion erfolgt eine enge Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung in Berlin.



Ziele

Ziele der Aktion „Hagen barrierefrei“ sind:

  • Die Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen zu erhöhen.
  • Unterhalb der geltenden DIN-Normen - ohne diese zu unterwandern - Verbesserungen für behinderte Menschen oder Personen mit anderen (u. a. altersbedingten) Einschränkungen zu erreichen.
  • Einrichtungen – ggf. mit Einschränkungen – grundsätzlich nutzbar zu machen und möglichst niemanden von dem Zugang und der Nutzung auszuschließen.
  • Hinsichtlich der Beachtung der Belange behinderter Menschen ein generelles Umdenken zu erreichen und darüber mehr und mehr die immer noch bestehenden „Barrieren in den Köpfen“ abzubauen.


Vorgehensweise

Die Aktion „Hagen barrierefrei“ soll unter Beteiligung der unterschiedlichsten Akteure durchgeführt werden.


Die Teilnahme ist freiwillig.


Eine Feststellung der Barrierefreiheit erfolgt nur auf Antrag der jeweiligen Einrichtung / Firma - unter Beteiligung des jeweiligen Vertreters.


Diese Feststellung übernimmt ein (ehrenamtliches) Begehungsteam, das auch die Entscheidung über die Signetvergabe trifft. Um die erforderliche Beteiligung der Betroffenen sicherzustellen, setzt sich das Begehungsteam zusammen aus

  • dem Vorsitzenden des Behindertenbeirates
  • jeweils einem Mitglied der Arbeitsgruppe des Behindertenbeirates „Bauen und Verkehr“
  • der Behindertenkoordinatorin der Stadt Hagen.

Die Qualifizierung aller Mitglieder des Begehungsteams wird durch entsprechende Unterweisungen - insbesondere hinsichtlich der maßgeblichen Kriterien für die Signetvergabe – sichergestellt.


Um eine entsprechende Signalwirkung zu erreichen, soll zunächst mit einigen städtischen Einrichtungen begonnen werden (Rathäuser, Emil-Schumacher-Museum usw.). Entscheidend für die weitere Umsetzung sind jedoch die Anbieter von Dienstleistungen vor Ort. Diese sollen direkt oder über ihre Dachverbände angesprochen, sensibilisiert und zum Mitmachen motiviert werden.



Signetvergabe

Bedingung für die Vergabe des Signets ist die Erfüllung des Kriterienkatalogs, ggf. verbunden mit der Möglichkeit, noch bestehende Mängel in Abstimmung mit dem Begehungsteam im Rahmen des Verfahrens nach und nach zu beseitigen. Für die Umsetzung ist die Einrichtung selbst verantwortlich.


Als Maßstab gilt die Nutzbarkeit für alle Menschen. Dabei ist es unvermeidbar, dass manchmal im Einzelfall auch kleinere Einschränkungen akzeptiert oder geringe Hilfen in Anspruch genommen werden müssen. Das Signet ist kein Zertifikat für DIN-gerechtes barrierefreies Bauen! Es bildet vielmehr nur die vorhandene barrierefreie Nutzbarkeit von Gebäuden und Einrichtungen - bezogen auf die maßgeblichen Kriterien - ab.


Geschäftsleuten bietet das Signet die Möglichkeit, mit der bereits bestehenden barrierefreien Gestaltung ihrer Räumlichkeiten bzw. Lokalitäten zu werben und damit neue Kundenkreise zu gewinnen. Je mehr Signets im Stadtgebiet zu sehen sind, desto größer ist der Anreiz, noch bestehende Barrieren abzubauen; auch da, wo es nicht unbedingt gesetzlich vorgeschrieben ist.


Das Verfahren für die Signetvergabe ist für die Einrichtungen kostenfrei!


Der detaillierte Ablauf von der ersten Antragstellung bis zur Signetvergabe ist auf den folgenden Seiten dargestellt.

Kriterienkatalog für die Signetvergabe


Grundkriterien

Mit dem Signet gekennzeichnete Einrichtungen erfüllen immer folgende fünf Grundkriterien:

  • stufenloser Zugang (ggf. mit Rampe oder Lift)
    Der stufenlose Zugang erfolgt möglichst über den Haupteingang, im Ausnahmefall über einen Nebeneingang, wobei anlegbare Rampen oder ein Treppenlift, der auch mit Elektrorollstuhl nutzbar sein muss, als Hilfsmittel akzeptiert werden.
  • ausreichend breite Türen
    Für die Türbreite gilt bei Neubauten 90 cm gemäß DIN 18040 Teil 2 in der aktuell gültigen Fassung. Bei Umbauten und Anpassungen im Altbaubestand sind Kompromisslösungen möglich, die eine Mindestbreite von 80 cm erlauben.
  • ausreichend große Bewegungsflächen
    Im Neubau müssen nach DIN 18040 Teil 2 Bewegungsflächen von 150x150 cm sowie Gangbreiten von 90 cm eingehalten werden. Die Maße im Altbaubestand sollen sich nach Möglichkeit ebenfalls an der DIN 18040 Teil 2 orientieren, jedoch können im Einzelfall bei Bewegungsflächen auch Abweichungen bis zu wenigstens 120 x 120 cm toleriert werden.
  • Markierung von gefährlichen Glastüren und Stufen
    Gefährliche Glastüren und Stufen sollen für sehbehinderte Menschen kontrastoptimierte Markierungen aufweisen.
  • Orientierungsmöglichkeiten für seh- und hörbehinderte Menschen sowie nach Bedarf personelle Unterstützung für alle Menschen mit Behinderung
    Das können für sehbehinderte Menschen taktile Leitstreifen, Sprachmodule in Aufzügen oder Informationen in Brailleschrift bzw. erhabene Zeichen sein; für hörbehinderte Menschen z.B. sind visuelle Informationen wünschenswert. Bei Bedarf wird grundsätzlich Unterstützung und Hilfe durch Personal angeboten.

Auf den folgenden Seiten finden Sie die zusätzlichen einrichtungsspezifischen Anforderungen für Geschäfte, Supermärkte, Kaufhäuser, Gaststätten, Sparkassen, Banken, Postämter, Hotels, Theater, Kinos, Freilichtbühnen, Konzertsäle, Museen, Ausstellungen, Galerien, Öffentliche Verwaltungen, Schwimmbäder, Bahnhöfe, Arzt- und Therapiepraxen, Medizinische Einrichtungen. Außerdem wurden Empfehlungen und Erwartungen formuliert, die mit der Vergabe des Signets eng verbunden sind.



Einrichtungsspezifische Kriterien

Geschäfte, Supermärkte, Kaufhäuser

  • flexible Drehkreuze
    Drehkreuze müssen leicht zu öffnen sein. Sie dürfen nicht festgeschraubt oder durch Regale / Waren verstellt sein. Sie müssen leicht wegklappbar sein.
  • ausreichend große Bewegungsflächen zwischen den Auslagen u. Regalen
    Regale und Warenauslagen dürfen nicht zu eng gestellt werden und müssen einen Durchgang von mindestens 90 cm frei lassen. Es muss ausreichende Bewegungsfläche für Rollstuhlbenutzer und Menschen mit Kinderwagen vorhanden sein.
  • mindestens eine rollstuhlgeeignete Umkleidekabine
    Eine rollstuhlgeeignete Umkleidekabine sollte 150 x 150 cm, mindestens aber 140 x 140 cm aufweisen.
  • breiter Durchgang für Rollstühle / Kinderwagen an mindestens einer Kasse
    Mindestens ein Kassendurchgang muss eine Breite von 90 cm (ggf. 80 cm) für Rollstühle oder Kinderwagen haben. Diese Kasse ist grundsätzlich und vorrangig mit Personal besetzt zu halten.
  • personelle Hilfe beim Einkaufen
    Blinde und sehbehinderte Menschen, aber auch Rollstuhlfahrer/innen erhalten bei Bedarf grundsätzlich Hilfe durch fachkundiges Personal.
  • in Kaufhäusern zusätzlich: Stufenlos erreichbare Toilette mit ausreichend großer Bewegungsfläche
    Links und / oder rechts neben dem Toilettenbecken wird eine mindestens 80 cm (besser 90 cm) breite Rollstuhlstellfläche benötigt (gegebenenfalls Vorhalten einer Toilettensitzerhöhung). Waschbecken müssen mindestens 25 cm (besser 35 cm) tief unterfahrbar sein.


Gaststätten

  • angemessene Anzahl stufenlos erreichbarer und unterfahrbarer Tische
    Bei Verwendung von Podesten, muss gewährleistet sein, dass eine angemessene Zahl von Tischen für Gäste im Rollstuhl stufenlos - ggf. mit Rampe - erreichbar ist, wobei evtl. bestehende Raucher- und Nichtraucherbereiche zu beachten sind.
  • stufenlos erreichbare Toilette mit ausreichend großer Bewegungsfläche
    Links und / oder rechts neben dem Toilettenbecken wird eine mindestens 80 cm (besser 90 cm) breite Rollstuhlstellfläche benötigt (gegebenenfalls Vorhalten einer Toilettensitzerhöhung). Waschbecken müssen mindestens 25 cm (besser 35 cm) tief unterfahrbar sein.


Sparkassen, Banken, Postämter

  • mindestens ein barrierefreier Geldautomat / Kontoauszugsdrucker oder — solange nicht vorhanden — Unterstützung durch Fachpersonal
    Ein barrierefreier Geldautomat kann sowohl von rollstuhlfahrenden als auch von blinden und sehbehinderten Menschen ohne fremde Hilfe bedient werden. Falls nicht vorhanden, muss unterstützendes Fachpersonal zur Verfügung stehen.


Hotels

  • mindestens ein barrierefreies Zimmer
    Bei Hotelneubauten müssen in Berlin sogar 10 % der Zimmer sowie die dazu gehörigen Nebenräume barrierefrei zugänglich sein.
  • barrierefreie Nasszelle mit Dusche (Bodenmulde) und / oder Wanne mit Einstieghilfe, Toilette mit ausreichend großer Bewegungsfläche
    Die Dusche mit Duschsitz oder -hocker und Haltegriffen muss stufenlos erreichbar sein. Für eine Badewanne ist eine Einstieghilfe und ausreichende Bewegungsfläche erforderlich. Waschbecken sollen mindestens 40 cm tief unterfahrbar sein.


Theater, Kinos, Freilichtbühnen, Konzertsäle und ähnliches

  • Angemessene Anzahl im Bestuhlungsplan ausgewiesener Rollstuhlplätze
    In öffentlich zugänglichen Veranstaltungsorten müssen 1 % der Plätze, mindestens aber zwei Plätze für Rollstuhlbenutzer zur Verfügung stehen.
  • Induktionsschleife für hörbehinderte Menschen
    Zur standardmäßigen Ausstattung eines modernen Veranstaltungsortes gehört eine Induktionsschleife.
  • Stufenlos erreichbare Toilette mit ausreichend großer Bewegungsfläche
    Links und / oder rechts neben dem Toilettenbecken wird eine mindestens 80 cm (besser 90 cm) breite Rollstuhlstellfläche benötigt (gegebenenfalls Vorhalten einer Toilettensitzerhöhung). Waschbecken müssen mindestens 25 cm (besser 35 cm) tief unterfahrbar sein.


Museen, Ausstellungen, Galerien

  • Ausreichend große Bewegungsflächen zwischen den Exponaten
    In Museen und Ausstellungen müssen alle Bereiche auch im Rollstuhl erreicht werden können.
  • Nicht zu hohe Vitrinen
    Vitrinen sollen mit Rücksicht auf kleinwüchsige und rollstuhlfahrende Menschen möglichst nicht höher als 85 cm sein.
  • Stufenlos erreichbare Toilette mit ausreichend großer Bewegungsfläche
    Links und / oder rechts neben dem Toilettenbecken wird eine mindestens 80 cm (besser 90 cm) breite Rollstuhlstellfläche benötigt (gegebenenfalls Vorhalten einer Toilettensitzerhöhung). Waschbecken müssen mindestens 25 cm (besser 35 cm) tief unterfahrbar sein.


Öffentliche Verwaltungen

  • Die Gebäude müssen barrierefrei zugänglich und nutzbar sein
    Aufzüge mit ausreichender Bewegungsfläche und nach Möglichkeit mit Sprachausgabe.
  • Stufenlos erreichbare Toilette mit ausreichend großer Bewegungsfläche
    Links und / oder rechts neben dem Toilettenbecken wird eine mindestens 80 cm (besser 90 cm) breite Rollstuhlstellfläche benötigt (gegebenenfalls Vorhalten einer Toilettensitzerhöhung). Waschbecken müssen mindestens 25 cm (besser 35 cm) tief unterfahrbar sein.


Schwimmbäder

  • Hilfsmittel zum Erreichen des Schwimmbeckens
    Duschrollstühle sowie Lifte / Lifter oder Schrägen, die ins Wasser führen, müssen vorhanden sein.
  • Stufenlos erreichbare Umkleideräume und Duschen (Bodenmulde)
    Die Dusche mit Duschsitz oder -hocker und Haltegriffen muss stufenlos erreichbar sein.
  • Stufenlos erreichbare Toiletten mit ausreichend großen Bewegungsflächen
    Links und / oder rechts neben dem Toilettenbecken wird eine mindestens 80 cm (besser 90 cm) breite Rollstuhlstellfläche benötigt (gegebenenfalls Vorhalten einer Toilettensitzerhöhung). Waschbecken müssen mindestens 25 cm (besser 35 cm) tief unterfahrbar sein.


Bahnhöfe

  • Stufenloser Zugang zu den Bahnsteigen über Aufzüge oder Rampen
    Aufzüge mit Sprachausgabe und taktilem Bedienungstableau in einer Höhe von ca. 85 cm.
  • Blindenleitsystem auf den Bahnsteigen
    Kontrastoptimierte und taktile Führung entlang der Bahnsteigkante sowie zu den Ausgängen und zum Aufzug.


Arzt- und Therapiepraxen, Medizinische Einrichtungen

  • Höhenverstellbare / flexible Untersuchungsmöbel
    (Untersuchungsliegen, Gynäkologische Stühle, Zahnarztstühle) Bei der Notwendigkeit des Umsetzens aus dem Rollstuhl in einen Behandlungsstuhl, (z.B. bei Augen- oder HNO-Ärzten) müssen die Armlehnen wegklappbar sein oder eine ausreichende Bewegungsfläche für einen Rollstuhl (Behandlung ohne Umsetzen) vorhanden sein.
  • Umkleidemöglichkeiten
    Ausreichend breite Umkleidekabine oder Umkleidemöglichkeit in einem Behandlungsraum
  • stufenlos erreichbare Toilette mit ausreichend großer Bewegungsfläche
    Links und / oder rechts neben dem Toilettenbecken wird eine mindestens 80 cm (besser 90 cm) breite Rollstuhlstellfläche benötigt (gegebenenfalls Vorhalten einer Toilettensitzerhöhung). Waschbecken müssen mindestens 25 cm (besser 35 cm) tief unterfahrbar sein.


Für alle mit einem Signet ausgezeichneter Einrichtung gelten grundsätzlich folgende Empfehlungen und Erwartungen:

  • Toleranz und Hilfsbereitschaft gegenüber Menschen mit Lernschwierigkeiten oder mit psychischen Problemen
    Menschen mit Lernschwierigkeiten, häufig auch als geistig behinderte Menschen bezeichnet, sind ebenso willkommene Gäste bzw. Kunden / Kundinnen, wie alle anderen auch. Sie brauchen ggf. mehr Aufmerksamkeit und Unterstützung. Ebenso können Menschen mit psychischen Problemen Fairness, Toleranz und entgegenkommendes Verhalten erwarten.
  • Mitführen bzw. Anwesenheit von Blindenführhunden oder Rollstuhl-Begleithunden
    Blindenführhunde und Rollstuhlbegleithunde sind für ihre besonderen Aufgaben ausgebildet und dürfen – abweichend von den üblichen Regelungen für Hunde – in die Einrichtungen mitgenommen werden.
  • Zusätzliche, zum Teil temporäre Angebote für seh- und hörbehinderte Menschen
    Das können z.B. für sehbehinderte Menschen Speisekarten in Brailleschrift oder Audiodeskription in Kinos oder Theatern, für gehörlose Menschen Museumsführungen, Lesungen oder Theater in Deutscher Gebärdensprache und ähnliches sein. Faxgerät als Kommunikationsmittel mit hörbehinderten Menschen in Arzt- und Therapiepraxen, Medizinischen Einrichtungen.


Die Aktion "Hagen barrierefrei" wird von der Stadt Hagen geleitet und koordiniert. Sollten Sie noch Fragen zur Aktion oder hinsichtlich der Signet-Vergabe haben, wenden Sie sich bitte an die Behindertenkoordinatorin der Stadt Hagen.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Jugend und Soziales
Berliner Platz 22, 58089 Hagen


Telefax: 02331 207-2080


Ansprechpartnerin:
  • Frau Schewe, Zimmer A.411
    Tel.: 02331 207-3104

Öffnungszeiten

Wir beraten Sie nach Terminvereinbarung.

Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.

Antrag

Ziel der Aktion „Hagen barrierefrei“ ist es, möglichst viele Geschäftsleute und Betreiber öffentlich zugänglicher Einrichtungen dazu zu bewegen, ihre Räumlichkeiten auf Barrierefreiheit überprüfen und gegebenenfalls verändern zu lassen. Damit leisten diese nicht nur einen wichtigen Beitrag dazu, dass möglichst alle Bevölkerungsgruppen am öffentlichen Leben teilhaben können: Auch die eigene Wettbewerbsfähigkeit wird gestärkt, denn bedingt durch den demografischen Wandel wird der Aspekt „Barrierefreiheit“ künftig noch an Bedeutung zunehmen.


Die Teilnahme an der Aktion „Hagen barrierefrei“ ist freiwillig und kostenlos. Eine Feststellung der Barrierefreiheit erfolgt nur auf Antrag der jeweiligen Einrichtung / Firma und unter Beteiligung des jeweiligen Vertreters.