Adoptionsvermittlung

Adoption gilt auch heute noch als Tabubruch. Heute mehr denn je angesichts der besseren und sicheren Verhütungsmöglichkeiten und des Schwangerschaftsabruchs unter bestimmten Voraussetzungen.
Wir, die Mitarbeiter der Adoptionsvermittlungsstelle, geben Auskünfte und beraten Sie in Fragen der Annahme oder Abgabe eines Kindes, sowohl im Inland als auch im Ausland.
Wir begleiten Sie nicht nur vor, sondern auch während des laufenden Adoptionsverfahren, nach der Vermittlung eines Kindes und bei Bedarf auch über Jahre nach erfolgter Adoption.
Im Einzelfall beraten und begleiten wir Sie bei Ihrem Wunsch nach Aufhebung einer Adoption.



Zielgruppen

Wir sind Ansprechpartner für

  • Schwangere
  • Adoptivbewerber für das In- und Ausland
  • Adoptivkinder
  • Adoptiveltern
  • Erwachsene Adoptierte und deren Herkunftsfamilien
  • Mitarbeiter von Behörden und Institutionen im In- und Ausland


Beratung / Betreuung von Schwangeren und Herkunftsfamilien

Wohl kaum eine Frau entscheidet sich leichten Herzens dazu, ihr Kind abzugeben. Die Gründe für einen solchen Entschluß sind vielfältig und sollten von der Umgebung akzeptiert werden.


In der für die Schwangere sehr schwierigen Situation kann sie sich auch anonym an die Adoptionsvermittlungsstelle wenden. Hier wird ihr zunächst das gesamte Hilfsspektrum aufgezeigt, in Verzahnung mit anderen Hilfseinrichtungen wie den Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, finanziellen Hilfen, Tagesbetreuung usw.


Die Adoptionsvermittlungsstelle sieht ihre Aufgabe darin, die beste Lösung für das Kind zu finden, also vielleicht die Möglichkeit zu schaffen, dass das Kind bei seiner Mutter bleiben kann und nicht darin, möglichst viele Kinder an Adoptiveltern zu vermitteln.


Bleibt die Schwangere / Mutter bei ihrem Wunsch, das Kind vermitteln zu lassen, werden die notwendigen Schritte eingeleitet.



Überprüfung der Eignung von Adoptionsbewerbern

Bei dem gesamten Überprüfungsverfahren geht es um die Vermittlung von Informationen zum Adoptionsprozeß und der besonderen Situation von Adoptivkindern und deren Herkunftsfamilien, um das Kennenlernen der Bewerber durch die Fachkräfte sowie um die Prüfung ihrer Motivation und Eignung. Neben der Zusammenstellung der formalen Unterlagen sind intensive Gespräche mit den Bewerbern und Hausbesuche erforderlich.


Adoptionsbewerber werden umfassend auf die mögliche Rolle als Adoptiveltern vorbereitet.


Das Mindestalter der Bewerber wird durch das BGB bestimmt. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Starre Altersgrenzen sind nur bedingt geeignet, den Erfolg einer Vermittlung sicherzustellen. Das Alter ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale (z.B. Lebenserfahrung, Belastbarkeit, Flexibilität) verweist. Zu bedenken ist, dass auch das heranwachsende Kind belastbare Eltern benötigt. Dem Wohl des Kindes wird es daher in der Regel nicht dienen, wenn der Altersabstand größer als 40 Jahre ist. Oberhalb dieser Grenze wird eine Vermittlung daher nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen.


Die wirtschaftliche Gesamtsituation der Familie stellt eine Rahmenbedingung fÜr die kindliche Entwicklung dar. Von den Bewerbern muss der Nachweis erbracht werden, dass ein Aufwachsen des Kindes in ihrer Familie ökonomisch abgesichert ist.


Ein ausreichender Wohnraum für die Familie, der für das Kind eine Rückzugsmöglichkeit bietet, sollte zur Verfügung stehen.


Das Kind braucht die seinem Entwicklungsstand entsprechende elterliche Zuwendung, die einer zeitlichen Abwesenheit der Adoptiveltern Grenzen setzt. Daher wird bevorzugt zu Bewerbern vermittelt, die bereit und in der Lage sind, ihre berufliche Tätigkeit den Bedürfnissen der Kinder anzupassen.


Bewerber müssen gewährleisten, über einen längeren Zeitraum hinweg physisch und psychisch in der Lage zu sein, die erzieherische und pflegerische Versorgung des Kindes sicherzustellen.


Sie sollten

  • keine gravierenden ansteckenden Krankheiten,
  • keine Krankheiten, die lebensverkürzend wirken oder zu schweren körperlichen Beeinträchtigungen führen können,
  • keine schwerwiegenden psychischen und psychosomatischen Beeinträchtigungen / Krankheiten aufweisen,
  • unter keinen Krankheiten und Behinderungen, durch welche die Erziehungsfähigkeit wesentlich herabgesetzt werden kann, leiden und
  • keine Suchterkrankung haben.

Bewerber, die wegen sexuellen Mißbrauchs, Kindesmißhandlung, Körperverletzung, Gewaltverbrechen o.ä. aufgefallen sind, kommen als Adoptiveltern nicht in Betracht.



Vermittlung von Kindern und Jugendlichen in Adoptivfamilien

Werden für ein Kind Adoptiveltern gesucht, ist es Aufgabe der Fachkräfte, die für das Kind am besten geeigneten Bewerber auszuwählen. Nach Möglichkeit werden dabei die Wünsche und Vorstellungen der Herkunftseltern berücksichtigt.


Dabei wird geprüft, ob die Fähigkeiten, Vorstellungen und Interessen der Bewerber den Bedürfnissen des Kindes entgegenkommen; die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes durch die Vermittlung gefördert wird und ob ein Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist.


Grundsätzlich gilt, dass für ein Kind die "passenden" Eltern gesucht werden und nicht für Adoptiveltern ein "passendes" Kind.



Begleitung während und nach der Vermittlung des Kindes

Wurde das Kind zu Adoptivbewerbern vermittelt, wird die Familie während der Adoptionspflegezeit bis zur abgeschlossenen Adoption (durch Gerichtsbeschluss) und häufig bei Bedarf / Wunsch auch danach von den Fachkräften der Adoptionsvermittlungsstelle betreut. Die Dauer der Adoptionspflegezeit richtet sich nach dem Einzelfall und wird so bemessen, dass vor dem Zeitpunkt der gerichtlichen Adoptionsentscheidung eine Aussage dazu möglich ist, ob

  • während der Adoptionspflegezeit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden oder zumindest erkennbar zu erwarten ist und ob
  • die Annahme dem Wohl des Kindes dient.

Auch nach dem Ausspruch der Adoption sind den Beteiligten auf Wunsch Beratung und Unterstützung zu gewähren. Bei den sogenannten "halb-offenen" oder "offenen" Adoptionen erfolgt zusätzlich eine regelmäßige Begleitung und Betreuung der Besuchskontakte zwischen leiblichen Eltern, Kind und Adoptiveltern.



"Suche nach den Wurzeln" - Suche, Begleitung und Zusammenführung Adoptierter und deren Herkunftsfamilien

Es ist Aufgabe der Fachkräfte, bei den Adoptiveltern die Einsicht dafür wach zu halten bzw. zu wecken, wie elementar wichtig es ist, dass ihr Kind "seine Geschichte" von seinen Adoptiveltern vermittelt bekommt.


Eine Aufdeckung der Adoption, die zu spät, in kritischen Situation oder durch Dritte erfolgt, erschüttert das Vertrauen des Adoptierten und kann zu schweren Störungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in den gegenseitigen Beziehungen führen.


Für das Kind / Jugendlichen / Heranwachsenden sind Hilfen bei seiner Identitätsfindung von existentieller Bedeutung. Mit Vollendung des 16. Lebensjahres kann ein Adoptierter unter Anleitung einer Fachkraft Einsicht in die Vermittlungsakte nehmen, um Über seine Herkunft und Lebensgeschichte Auskunft zu bekommen. Die Fachkräfte vermitteln den Adoptiveltern die erforderlichen Einsichten, unterst¨tzen sie und das Kind in ihren Bemühungen und stellen Kontakte zu den leiblichen Eltern und der Herkunftsfamilie her, sofern diese damit einverstanden sind. Beratung und Begleitung ist auch bei Informations- und Kontaktwünschen leiblicher Verwandter aus der Herkunftsfamilie erforderlich, um mit allen mit der Adoption verbundenen Beteiligten eine individuelle Lösung finden zu können.

Adoptionsarten


Fremdadoptionen

In Hagen werden nach wie vor "Inkognito-Adoptionen", überwiegend aber "halb-offene" oder "offene" Adoptionen durchgeführt.

Bei Inkognito-Adoptionen kennen sich die abgebenden Eltern und die Adoptiveltern nicht.

Bei halb-offenen Adoptionen haben die abgebenden Mütter die Möglichkeit, die Adoptiveltern, ohne ihre Namen zu erfahren, evtl. vor der Geburt, kennen zu lernen. Sie bekommen auch nach der Adoption in regelmäßigen Abständen Bilder und Informationen über die Entwicklung ihrer Kinder.


Oftmals entwickelt sich daraus – bei gegenseitiger Sympathie - eine offene Adoption, wobei sich die Beteiligten auch mit Namen kennenlernen und regelmäßige, von der Adoptionsvermittlungsstelle begleitete, Kontakte zwischen leiblichen Eltern, Kind und Adoptiveltern stattfinden. Diese Kontakte können bei Bedarf bis zur Volljährigkeit stattfinden.


Die Form der Adoption entwickelt sich jeweils im Einzelfall – es besteht kein Rechtsanspruch auf eine "halb-offene" oder "offene" Adoption.



Verwandtenadoptionen

Die Adoption durch Verwandte oder Stiefeltern ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Die Adoptionsvoraussetzungen und die Adoptionseignung werden mit der gleichen Sorgfalt wie bei Fremdadoptionen geprüft. Die Verwandtenadoption bildet rechtlich insofern eine Ausnahme, als sie die durch die biologische Abstammung entstandene verwandtschaftliche Ordnung nicht völlig aufhebt, sondern lediglich verlagert.


Stiefkindadoptionen können begründet sein, wenn zu dem getrennt lebenden Elternteil über Jahre keine Kontakte bestehen, der getrennt lebende Elternteil verstorben oder unbekannt ist, ältere Stiefkinder erb- oder unterhaltsrechtlich gleichgestellt werden sollen.



Erwachsenenadoptionen

Das Vormundschaftsgericht kann bei Erwachsenenadoptionen die Adoptionsvermittlungsstelle im Rahmen der Amtshilfe um eine gutachtliche Stellungnahme bitten. Dies geschieht vorwiegend, wenn noch minderjährige Kinder in der Familie leben (§ 1745 BGB) oder die Adoption eines langjährigen Pflegekindes nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgen soll und der Ausspruch über die Wirkungen der Adoption wie bei der Annahme Minderjähriger gelten soll (§ 1172 BGB). In diesem Fall gelten die selben erb- und unterhaltsrechtlichen Bestimmungen wie bei Minderjährigen.



Auslandsadoptionen

Mit dem Haager Adoptions-Übereinkommen (HAÜ) hat sich eine Reihe von Ländern auf verbindliche Vorgaben im Bereich der internationalen Adoption verständigt. Ziele dieser Konvention sind die Sicherstellung des Kindeswohls im Bereich internationaler Adoptionen und die Bekämpfung des Kinderhandels. Es wurde ein System der Zusammenarbeit zentraler Behörden installiert, das einen geordneten Verfahrensablauf sicherstellt. Adoptionsentscheidungen eines Vertragsstaates werden in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt. Schließlich haben Hilfemaßnahmen für die betroffenen Kinder oder Adoptionen im Herkunftsland Vorrang gegenüber einer Auslandsadoption. Die Bundesrepublik Deutschland hat das HAÜ am 7.11.1997 gezeichnet und mit Wirkung ab 1.3.2002 ratifiziert.


Eine Auslandsberührung liegt bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Kindes oder eines oder beider Adoptionsbewerber vor. Sie ist auch gegeben, wenn Deutsche im Ausland ein Kind annehmen.


Sobald der Adoptionsvermittlungsstelle die Auslandberührung bekannt wird, schaltet sie die Zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes ein und stimmt das weitere Verfahren mit ihr ab.


Insbesondere ist zu klären, ob es sich um eine internationale Adoptionsvermittlung handelt, wer zu deren Durchführung berechtigt ist und welches Verfahren dabei anzuwenden ist.


Bei einer Adoption mit Auslandsberührung ist die allseitige Wirksamkeit in den Staaten anzustreben, denen die Beteiligten angehören.


Nach Abschluß einer Adoption in Staaten, die dem Abkommen beigetreten sind, liegt die Entscheidung über die Herbeiführung der Anerkennung bei den Annehmenden. Diese werden auf die Möglichkeiten des Adoptionswirkungsgesetzes hingewiesen. Die Anerkennung erfolgt hier in der Regel beim Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichts Hamm.


Eine internationale Adoption darf nur durch eine nach § 2a Abs. 3 Adoptionsvermittlungsgesetz anerkannte Auslands-Adoptionsvermittlungsstelle oder der Zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes durchgeführt werden. Aufgrund ihrer fachlichen Eignung kann sich die hiesige Adoptionsvermittlungsstelle im Einzelfall eine Erlaubnis (Gestattung) durch das Landesjugendamt erteilen lassen, eine Auslandadoption durchzuführen.


Auch freie Träger können sich bei fachlicher und personeller Voraussetzung als Auslandsadoptionsvermittlungsstelle anerkennen lassen. Die Liste der anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen , die sich auf unterschiedliche Länder spezialisiert haben, ist der Bundeszentralstelle für Auslandsadoption zu entnehmen.


Das von der Auslandvermittlungsstellle durchzuführende Vermittlungsverfahren hängt davon ab, ob es sich bei dem Herkunftsland des Kindes um einen Vertragsstaat des HAÜ oder einen Nichtvertragsstaat handelt.


Die Vertagsstaaten sind verpflichtet, autorisierte Stellen zu bestimmen, die bei der Haager Konferenz für internationales Privatrecht abgefragt werden können. Bei Nichtvertragsstaaten kann die Durchführung des Verfahrens erst begonnen werden, wenn die autorisierte Stelle im Ausland ermittelt, überprüft wurde und eine Kooperation möglich ist.


Die zuständigen Stellen im Ausland fordern einen Sozialbericht über die Bewerber.


Die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamtes benötigt für die Erstellung des Sozialberichtes keine Gestattung. Die anerkannte Auslandsadoptionsvermittlungsstelle eines freien Tägers kann aber unter Beteiligung des Jugendamtes auch eigene Ermittlungen anstellen und den Bericht selbst erstellen. In diesem Fall hat sie die Erwägungen des Jugendamtes in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.


Unterbreitet die zuständige Stelle des Heimatstaates einen Vermittlungsvorschlag, prüft die zuständige Auslandsvermittlungsstelle auf der Grundlage ihrer bisherigen Unterlagen und Erkenntnisse, ob die Aufnahme des betreffenden Kindes zu den vorgesehen Bewerbern dem Wohl des Kindes dient. Ist dies der Fall, so werden alle weiteren erforderlichen Schritte zur Aufnahme / Einreise des Kindes eingeleitet. In der Regel bekommen die Adoptivbewerber im Heimatland des Kindes nach vorgegebenen Fristen die Vormundschaft über das Kind, mit der Maßgabe, das Kind hier zu adoptieren. Wird es bereits im Heimatland adoptiert, erfolgt in der Regel beim Vormundschaftsgericht des Oberlandesgerichtes Hamm ein Anerkennungsverfahren der Adoption.


Die zuständige Auslandsvermittlungsstelle übernimmt die Begleitung des Kindes in der Adoptivfamilie und erstellt regelmäßig, über mindestens 2 Jahre, üblicherweise 5 Jahre, Entwicklungsberichte für das Heimatland des Kindes.

Adoptivelternkreise

Die Adoptionsvermittlungsstelle Hagen begleitet seit Jahren mehrere Adoptivelternkreise. Diese bestehen jeweils aus höchstens 8 Adoptivelternpaaren und deren Kindern. Bei den regelmäßigen Treffen der Erwachsenen werden Informationen und Erfahrungen ausgetauscht. Zusätzlich finden auch Treffen mit den Kindern statt, um diesen frühzeitig zu vermitteln, dass sie als Adoptivkinder keine Ausnahme sind, sondern mit vielen anderen Kindern eine gemeinsame Geschichte teilen.



Informationsveranstaltungen

Bei Bedarf werden von der Adoptionsvermittlungsstelle in Schulen zum Thema Adoption referiert. Da die Schüler/innen in der Regel sehr interessiert sind, handelt es sich meist um mehrstündige Veranstaltungen.


Auf Anfrage wird auch bei Praxis-Ärzten, in Krankenhäusern, Beratungsstellen, sozialen Einrichtungen oder interessierten Gruppen Rede und Antwort gestanden.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Jugend und Soziales
Adoptionsvermittlung
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2069


Ansprechpartner
  • Frau Stenert, Zimmer: A.221
    Telefon: 02331 207-3491
  • Frau Schildwächter, Zimmer: A.221
    Telefon: 02331 207-3733
  • Frau Kerkhoff, Zimmer: D.228
    Telefon: 02331 207-3674

Öffnungszeiten

Wir beraten Sie nach Terminvereinbarung.

Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.

Außerhalb dieser Zeit können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.

Wir rufen Sie gerne zurück!