Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Die Sozialhilfe hat die Aufgabe, „den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht“ (§1 SGB XII).
Die Sozialhilfe richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles, vor allem nach der Person der oder des Leistungsberechtigten, der Art ihres/seines Bedarfes und den örtlichen Verhältnissen.



1. Hilfe zum Lebensunterhalt

1.1 Laufende Leistungen für den Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Auch Einkommen durch Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt sind hier zu berücksichtigen (Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten, Kindern und Eltern)!
Ausgenommen sind erwerbsfähige Hilfebedürftige im Alter zwischen 15 und 64 Jahren, diese haben zusammen mit ihren Familienangehörigen evtl. einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. (zuständige Behörde ist dann das Jobcenter Hagen).


1.2 Einmalige Leistungen für den Lebensunterhalt
Leistungen kommen in Frage für die Erstausstattung der Wohnung, für die Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie für mehrtätige Klassenfahrten, welche im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen stattfinden.



2. Grundsicherung

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, welche das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können.
Bei dieser Art der Leistung erfolgt in der Regel kein Unterhaltsrückgriff gegenüber Kindern und Eltern von Grundsicherungsberechtigten.



3. Hilfe zur Gesundheit

Aufgrund der Neuregelung zur Krankenversicherung besteht für viele Personen eine Versicherungspflicht; dies gilt auch, wenn keine Mitgliedschaft in einer Krankenkasse besteht oder bestanden hat. Dadurch sind Leistungen im Rahmen von Sozialhilfe die Ausnahme. Die Leistungen entsprechen denen der gesetzlichen Krankenversicherung nach Art und Umfang. Dies schließt auch folgende Leistungen ein:

  • bei Krankheit
  • zur Familienplanung
  • bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • bei Sterilisation
  • vorbeugende Gesundheitshilfe


4. Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Nähere Informationen zur Eingliederungshilfe für behinderte Menschen erhalten Sie hier.



5. Hilfe zur Pflege

Pflegebedürftigkeit ist nicht in jedem Fall mit einem Heimaufenthalt verbunden. Unser Ziel ist es, durch ambulante Hilfen die vollstationäre Pflege hinauszuzögern, damit Sie so lange wie möglich in Ihrer eigenen Wohnung bleiben können. Nähere Informationen zu den verschiedenen Hilfeangeboten erhalten Sie durch die Mitarbeiter der Pflegeberatung.


Wenn Sie in ihrem häuslichen Bereich auf pflegerische und/oder hauswirtschaftliche Unterstützung angewiesen sind und die Kosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen sowie den Leistungen der Pflegeversicherung tragen können, stehen Ihnen Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen zu.

Anspruchsberechtigt können somit Nichtpflegeversicherte, Pflegeversicherte unterhalb der Pflegestufe I sowie Pflegeversicherte im Rahmen aufstockender Hilfen sein, denn in vielen Fällen reichen die Zahlungen der Pflegekasse nicht aus, um die gesamten Kosten des Pflegedienstes abzudecken.


Sozialhilfe wird erst gewährt, wenn der Träger der Sozialhilfe konkrete Kenntnis von dem Hilfebedarf hat (§18 SGB XII). Da eine rückwirkende Kostenübernahme somit nicht möglich ist, setzen Sie sich mit uns in Verbindung, bevor Sie einen Dienst beauftragen.

Nähere Informationen und Antragstellung erhalten Sie durch die Mitarbeiter der Beratung für Häusliche Versorgung.


Neben den Leistungen der Pflegekasse ist – wie erwähnt – auch Vermögen zur Finanzierung der Kosten der Pflege einzusetzen. Beträge, die über 5.000 EUR liegen müssen zunächst zur Deckung der Kosten eingesetzt werden. Bei Ehepaaren erhöht sich der geschützte Betrag auf 10.000 EUR.


Für die Aufnahme von Anträgen sind nachstehende Unterlagen mitzubringen:

  • Nachweise über das gesamte Einkommen (z. B. Rentenmitteilungen, Bescheide über andere Sozialleistungen wie z.B. ALG II-Leistungen, Wohngeld, Zinseinkünfte)
  • Nachweise über Versicherungen (z. B. Lebens-, Sterbe-, Hausratversicherung), Gewerkschaftsbeiträge
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Vermögensnachweise der letzten zehn Jahre (z. B. Sparbücher, Festgelder, Wertpapiere, Immobilien)
  • Nachweise über geldwerte Rechte und Forderungen (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch)
  • Mietbescheinigung (einen Vordruck schicken wir Ihnen gern zu)
  • ärztliche Bescheinigung über die notwendigen Hilfen oder Bescheid der Pflegekasse mit dem aktuellen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen
  • Schwerbehindertenausweis
  • Betreuerausweis oder Vorsorgevollmacht (falls vorhanden)
  • Name und Anschrift der Unterhaltspflichtigen (Kinder und Eltern)


6. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Nähere Informationen zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erhalten Sie hier.



7. Hilfe in anderen Lebenslagen

7.1 Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes
Nähere Informationen zur Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes erhalten Sie hier.


7.2 Altenhilfe
Informationen zur Altenhilfe enthält die Broschüre "Altenarbeit und Altenhilfe in Hagen".


7.3 Hilfe für Sehbehinderte
Nähere Informationen zur Hilfe zur Hilfe für Sehbehinderte erhalten Sie hier.


7.4 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Nähere Angaben erfahren Sie beim für Sie zuständigen Sachbearbeiter.


7.5 Bestattungskosten
Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu übernehmen (§ 74 SGB XII): Informationen über die Voraussetzungen für die Beantragung dieser Leistung können bei dem zuständigen Sachbearbeiter eingeholt werden.



8. Befreiung vom Rundfunkbeitrag (ADZBS ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice)

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie beim AZDBS schriftlich anfordern oder unter der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de herunterladen.


Der Beitrag ist nicht mehr personenbezogen, sondern wird je Haushalt unabhängig von der Anzahl der Geräte erhoben. Für folgende Personen können Befreiungen aus sozialen Gründen beantragt werden:

  • 401 Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 27 bis 40 SGB XII) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
  • 402 Empfänger von Grundsicherung im Alter oder Empfänger von Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 41 bis 46 SGB XII).
  • 403 Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II).
  • 404 Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG).
  • 405 A Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben.
  • 405 B Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99, 100 Nr. 5 114, 115 Nr. 2 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Dritten Kapitel, Dritter Abschnitt, Dritter Unterabschnitt Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben.
  • 405 C Empfänger von Ausbildungsgeld nach §§ 122 ff § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III), die nicht bei den Eltern leben.
  • 406 Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes (BVG).
  • 407 Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (§§ 61 bis 66 SGB XII) oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften.
  • 408 Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) ein Freibetrag zuerkannt wird.
  • 409 Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII leben.
  • 410 Taubblinde Menschen
  • Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
  • 440 Personen, denen eine der in § 4 Abs. 1 Nr. 1-10 genannten sozialen Leistungen wegen Überschreitung der Bedarfsgrenze versagt wurde, wobei die Überschreitung geringer als die Höhe des Rundfunkbeitrags (= 17,98 €) ist.

Folgende Personen können eine Ermäßigung aus gesundheitlichen Gründen beantragen:

  • 432 Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung und hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.
  • 433 Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Das RF-Merkzeichen wurde zuerkannt.

Fügen Sie dem Antrag auf Befreiung/Ermäßigung von der Rundfunkgebührenpflicht einen aktuellen Bewilligungsbescheid oder einen Schwerbehindertenausweis mit RF-Merkzeichen im Original oder in beglaubigter Kopie bei. Eine einfache Kopie reicht aus, wenn die ausstellende Behörde die Vorlage des Originals auf dem Antrag bestätigt hat. Sie können auch eine „Bescheinigung zur Vorlage beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (AZDBS), ausgestellt von der für Sie zuständigen Sachbearbeitungsstelle im Fachbereich Jugend und Soziales Z dem AZDBS übersenden.



9. Ermäßigte Telefongebühren bei der Deutschen Telekom AG

Als Privatkunde mit einem Telekom-Festnetzanschluss erhalten Sie und Ihre im selben Haushalt lebenden Angehörigen eine Gutschrift auf den ausgewählten Tarif (genannt Sozialtarif), wenn:

  • Sie durch den ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice (AZDBS) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sind;
  • Sie Ausbildungsförderung aufgrund des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten;
  • Sie blind, gehörlos oder sprachbehindert sind und der Grad Ihrer Behinderung gemäß deutschem Schwerbehindertenrecht mindestens 90 % erreicht.

Um den Sozialtarif zu bestellen, müssen Sie einen Auftrag für den Sozialtarif (online unter der Webseite der Deutschen Telekom AG herunterzuladen) ausfüllen und diesen an diese Adresse senden:

  • Deutsche Telekom AG
    Kundenservice
    53171 Bonn

Sie können den Sozialtarif auch persönlich bei einem T-Punkt-Geschäft bestellen.

Bitte denken Sie daran, eine Bescheinigung deS AZDBS über die Befreiung der Rundfunkgebührenpflicht, Ihren BAföG-Nachweis oder Ihren Schwerbehindertenausweis beizufügen bzw. im T-Punkt-Geschäft vorlegen.



10. Prüfung des Anspruches

Für die Prüfung des Bedarfes einer laufenden Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung erfolgt eine Berechnung, in der dem Bedarf vorhandenes und anzurechnendes Einkommen/Vermögen gegenübergestellt wird.
Einen Leistungsanspruch haben Sie, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem eigenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Auch das Einkommen und Vermögen nicht getrennt lebender Ehegatten/Ehegattinnen oder eheänlicher Partner/Partnerinnen wird angerechnet, soweit es deren Eigenbedarf übersteigt.
Weiterhin gilt die Vermutung, bei Zusammenleben der Antrag stellenden Person mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft, dass sie gemeinsam wirtschaften (Haushaltsgemeinschaft), und dass sie von ihnen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.


Zum Bedarf für den Lebensunterhalt gehören die Regelsätze (Haushaltsvorstand und Haushaltsangehörige, gestaffelt nach Alter der jeweiligen Person), ggf. die Anrechnung eines Mehrbedarfes (z. B. werdende Mütter und Alleinerziehende), Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und die Unterkunfts- und Heizkosten.
Bei den Unterkunftskosten werden die angemessenen Kosten berücksichtigt, deren Höhe sich nach Kosten je Quadratmeter Wohnfläche und der Personenzahl bei der Leerraummiete errechnet (zuzüglich der berücksichtigungsfähigen Nebenkosten),die Heizkosten werden unter Beachtung der angemessenen Verbrauchswerte berücksichtigt.
Die Kosten der Warmwasserbereitung gehören zu den Kosten der Unterkunft oder werden als Mehrbedarf berücksichtigt.

Arbeitshinweise zu den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung


Zum Einkommen gehören z.B. Renten (auch ausländische Renten), Zinseinkünfte, Unterhaltsleistungen, Kindergeld.
Vom Einkommen können ggf. Steuern und Versicherungen abgezogen werden.


Zum Vermögen gehören z. B. Haus- und Grundvermögen, Guthaben bei Banken und Sparkassen, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebens- und unangemessenen Sterbeversicherungen.


Nicht angerechnet werden Geldbeträge bei Alleinstehenden bis zu einem Betrag von 2.600,00 Euro, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften wird der Betrag von bis zu 3.214,00 Euro nicht angerechnet.


Sollten für Sie unterhaltspflichtige Personen ein jährliches Einkommen von mehr als 100.000 Euro haben, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen der Sozialhilfe.
Weiterhin haben Ausländer, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Sollten Sie Ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten zehn Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, stehen Ihnen ebenfalls keine Leistungen der Sozialhilfe zu.



11. Berechtigungskarte der Stadt Hagen für Empfänger sozialer Leistungen

Eine entsprechende Ermäßigungskarte kann erhalten, wer laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII oder Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht. Die Berechtigungskarte wird auch für die in der Hilfegewährung einbezogenen Familienangehörigen ausgestellt. Die Karte wird für eine Gültigkeitsdauer von max. sechs Monaten ausgestellt.



12. Beratung und Kontakt

Für die Beantragung zur Sozialhilfe ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Bitte sprechen Sie mit dem zuständigen Sachbearbeiter zunächst telefonisch einen Termin ab, damit dieser bei Ihrer Vorsprache ausreichend Zeit für Ihr Anliegen hat.

Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.

Außerhalb dieser Zeit können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter hinterlassen.

Wir rufen Sie gerne zurück!

Das soziale Rathaus (Berliner Platz 22 am Hauptbahnhof) verfügt über einen barrierefreien Zugang.

Vor dem Gebäude befinden sich auch mehrere Behindertenparkplätze.

Durch die besondere Nähe zu den Bushaltestellen am Bahnhof haben Sie auch hier die Möglichkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum sozialen Rathaus zu gelangen.


Sollten Sie trotz der oben genannten Möglichkeiten nicht in der Lage sein, selbst eine Vorsprache führen zu können, kann die Vorsprache auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen. Der Bevollmächtigte sollte eine Person Ihres Vertrauens sein, über eine entsprechende, schriftliche Vollmacht von Ihnen verfügen und zusätzlich seinen Personalausweis oder Pass vorlegen können. Sollten Sie einen Bevollmächtigen mit Ihren Angelegenheiten betrauen, sprechen Sie bitte dieses mit Ihrem Sachbearbeiter ab.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Jugend und Soziales - Sozialhilfe
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2450


Ansprechpartner

  • Buchstaben I, Krb - Kz, N, O, U:
    N.N., Zimmer: D.307
    Telefon: 02331 207-3925
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    Telefon: 02331 207-4321
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    Herr Stürzekarn, Zimmer: D.330
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