Leistungen und Vergünstigungen

Sehbehinderte

Zum Ausgleich für Mehraufwendungen, die durch eine Sehbehinderung oder eine Blindheit entstehen, erhalten blinde und sehbehinderte Menschen in NRW finanzielle Hilfen.


Leistungen für Blinde

Blinde Erwachsene unter 60 Jahren erhalten in NRW zurzeit ein Landesblindengeld in Höhe von monatlich 585 Euro, Kinder und Jugendliche von 293 Euro - soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Landesblindengeld wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt.


Blinde, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten ein Landesblindengeld in Höhe von Höhe von 473 Euro. Diese Personen können, sofern ihr Einkommen und Vermögen bestimmte Grenzen nicht überschreitet, ergänzende Blindenhilfe nach dem SGB XII beantragen.


Blinde, die Leistungen bei häuslicher Pflege, teilstationärer Pflege und Kurzzeitpflege von der Pflegekasse, der privaten Pflegeversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften erhalten, können nur ein gekürztes Blindengeld erhalten.


Blinde, die in einer Einrichtung leben und bei denen die Kosten dieses Aufenthaltes ganz oder teilweise aus öffentlichen Kassen (z.B. Sozialamt, Pflegekassen) übernommen werden, erhalten ebenfalls nur ein gekürztes Blindengeld.


Als Blinde gelten Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent beträgt oder bei denen anderweitige gleichgewichtige Störungen des Sehvermögens (z. B. Gesichtsfeldeinschränkungen) vorliegen.


Als Nachweis ist eine augenärztliche Bescheinigung erforderlich (Vordruck erhältlich beim Fachbereich Jugend und Soziales), es sei denn, im Schwerbehindertenausweis ist bereits das Merkzeichen "Bl" eingetragen.



Leistungen für hochgradig Sehbehinderte

Hochgradig Sehbehinderte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, erhalten in NRW zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen eine Hilfe in Höhe von 77,- € monatlich, soweit sie keine entsprechenden Leistungen nach anderen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erhalten. Die Leistung wird unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt.


Als hochgradig sehbehindert gelten Personen, deren besseres Auge mit Gläserkorrektur ohne optische Hilfsmittel eine Sehschärfe von nicht mehr als 5 Prozent oder eine gleichwertige Einschränkung aufweist.


Dem bei uns erhältlichen Antrag ist eine augenärztliche Bescheinigung beizufügen.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Jugend und Soziales
Hilfen für behinderte Menschen
Berliner Platz 22, 58089 Hagen
Telefax: 02331 207-2080


Ansprechpartner
  • Herr Brinkmann, Zimmer: A.407
    Telefon: 02331 207-2892

Wir beraten Sie nach Terminvereinbarung.

Am Günstigsten erreichen Sie uns telefonisch montags bis freitags von 8:30 Uhr bis 9:30 Uhr.

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