Nach dem Feiertagsgesetz NRW sind an den „stillen Feiertagen“ bestimmte Arbeiten und Veranstaltungen nicht zulässig. (Foto: Hans Blossey)

Verbotene Arbeiten und Veranstaltungen an „stillen Feiertagen“

16. November 2023 – Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Hagen weist darauf hin, dass an den „stillen Feiertagen“ Volkstrauertag (19. November) und Totensonntag (26. November) bestimmte Arbeiten und Veranstaltungen nicht zulässig sind. Die gesetzliche Regelung hierfür ist das Gesetz über die Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz NRW).


Am Volkstrauertag sind in der Zeit von 5 bis 13 Uhr Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche und ähnliche Veranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Volksfeste, Freizeitanlagen, soweit dort tänzerische und artistische Darbietungen erfolgen, und der Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie die gewerbliche Annahme von Wetten verboten. In der Zeit von 5 bis 18 Uhr sind darüber hinaus musikalische sowie sonstige unterhaltende Darbietungen in Gaststätten und in Nebenräumen mit Schankbetrieb sowie alle anderen der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen einschließlich Tanz, zum Beispiel Diskotheken, nicht zulässig. Am Totensonntag gelten alle genannten Verbote von 5 bis 18 Uhr.


Das Ordnungsamt appelliert an alle Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken und alle anderen Veranstalterinnen und Veranstalter von Theater- und Musikaufführungen, sowie die sonstigen betroffenen Gewerbetreibenden, diese Verbote zu beachten. Sollten Verstöße gegen die Vorschriften festgestellt werden, zieht dies eine entsprechende Geldbuße nach sich.


Generelle Regelungen für Sonn- und Feiertage

Generell sind an Sonn- und Feiertagen alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe des Tages zu stören, sofern sie nicht besonders erlaubt sind. Bei erlaubten Arbeiten sind dennoch unnötige Störungen und Geräusche zu vermeiden. So werden oftmals Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, sehr oft auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind. So sind beispielsweise an Sonn- und Feiertagen der Betrieb von Autowaschanlagen einschließlich Staubsauger, die private Autowäsche, Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmerinnen und Unternehmer, Wohnungsumzüge und das Aufhängen von Wäsche, sofern kein dringendes häusliches Bedürfnis, zum Beispiel bei der Pflege eines kranken Angehörigen, besteht, verboten. Sofern sie nicht ausdrücklich durch den Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung genehmigt wurden, sind außerdem Floh- und Trödelmärkte sowie Basare verboten, auch wenn diese nur gelegentlich stattfinden, nur private Verkäuferinnen und Verkäufer vor Ort sind, kein Entgelt an eine gewerbliche Anbieterin oder einen gewerblichen Anbieter gezahlt wird und nur kleine, gebrauchte Einzelgegenstände des alltäglichen, häuslichen Gebrauchs zum Kauf angeboten werden.