Der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung weist auf die Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen hin. (Foto: Stadt Hagen)

Verbote in der Karwoche

25. März 2024 – Für den „stillen Feiertag“ Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag gelten besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen. Darauf weist der Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung der Stadt Hagen hin. Demnach gelten sowohl für diejenigen, die am Gründonnerstagabend oder am Karfreitag etwas unternehmen möchten, als auch für potenzielle Veranstalterinnen und Veranstalter folgende Hinweise zur Gesetzeslage.


Von Gründonnerstag, 28. März, 18 Uhr bis Karsamstag, 30. März, 6 Uhr sind jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen sowie musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Diskotheken verboten. Von Karfreitag, 29. März, 0 Uhr bis Karsamstag, 30. März, 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.


Darüber hinaus müssen an Karfreitag – wie an allen Sonn- und Feiertagen – auch Videotheken und Autowaschanlagen, ebenso Staubsauger an Tankstellen, geschlossen bleiben. Wohnungsumzüge an Karfreitag sind nach dem Feiertagsgesetz ebenfalls verboten. Gesetzlich nicht verboten sind Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen. Museen dürfen ebenfalls öffnen.


Bäckereien, Blumengeschäfte und Kioske mit dem entsprechenden Warenangebot dürfen am Ostersonntag, 31. März, für insgesamt fünf Stunden öffnen, müssen jedoch am Ostermontag, 1. April, geschlossen bleiben. Die Öffnungszeiten müssen im Eingangsbereich genau angegeben sein. Bäckereien, die darüber hinaus ein Café betreiben, dürfen das Café am Ostersonntag und Ostermontag öffnen und ihre Ware zum sofortigen Verzehr vor Ort anbieten, also kein Verkauf außer Haus.


Die Bezirksregierung Arnsberg entscheidet über Ausnahmen von den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes NRW. Der städtische Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung appelliert an alle Betreiberinnen und Betreiber von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken, und an alle anderen Veranstalterinnen und Veranstalter von Theater- und Musikaufführungen sowie die sonstigen betroffenen Gewerbetreibenden, die Verbote zu beachten.