Zwei Hunde Landeshundegesetz

Landeshundegesetz


Kategorien der Hunderassen:

In Nordrhein-Westfalen werden die Hunde gemäß des Landeshundegesetzes in drei verschiedene Kategorien eingeordnet.


  • Gefährliche Hunde (§ 3 LHundG)
  • Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG)
  • Große Hunde (auch 40/20-Hunde, § 11 LHundG)

Während gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen erlaubnispflichtig gemäß § 4 LHundG NRW sind, bedarf es für die großen Hunde keine Erlaubnis zur Haltung. Die Haltung aller Hunde dieser drei Kategorien sind der örtlichen Ordnungsbehörde jedoch anzuzeigen und die Haltungsvoraussetzungen nachzuweisen (unter anderem Chipnummer, Sachkundenachweis des Halters oder der Halterin, Haftpflichtversicherung des Hundes).


Im Folgenden soll eine Auflistung der gefährlichen Hunde, der Hunde bestimmter Rassen sowie der großen Hunde einen Überblick verschaffen:


Auflistung der Hunderassen nach Kategorie


Gefährliche Hunde:

  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier

Zu beachten:

Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 LHundG NRW wird nur erteilt, wenn unter anderem ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Die Erlaubnisvoraussetzungen ergeben sich aus § 4 des LHundG NRW. Außerdem unterliegen gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen einer generellen Leinen- und Maulkorbpflicht.


Hunde bestimmter Rassen:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Rottweiler
  • Tosa Inu

Große Hunde:

Hierunter fallen gemäß § 11 LHundG NRW alle so genannten "20/40er" Hunde, also Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen.


Anleinpflicht:

Gemäß § 2 Absatz 2 LHundG NRW sind Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.


Alle Hunde sind in folgenden Bereichen anzuleinen:

  • Fußgängerzonen,
  • Haupteinkaufsbereichen,
  • in Straßen und auf Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
  • in öffentlichen Parks, Gärten und Grünanlagen,
  • bei öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten mit größerer Menschenansammlung,
  • bei Aufzügen,
  • öffentlichen Gebäuden,
  • Schulen und Kindergärten.
  • Ausgenommen davon sind nur ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Haftpflichtversicherung:

Die Haftpflichtversicherung für die Hunde ist in § 5 Absatz 5 LHundG NRW geregelt. Als Halter eines Hundes (gleich welcher Kategorie) müssen Sie eine Haftpflichtversicherung für Ihren Hund abschließen. Die Mindestdeckung für Personenschäden beträgt 500.000 Euro, für Sachschäden liegt sie bei 250.000 Euro.


Sachkundenachweis:

Der Sachkundenachweis gehört zu den Voraussetzungen der Haltung eines Hundes der zuvor genannten Kategorien und ist unbedingt nachzuweisen. Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht (§ 6 Absatz 1 LHundG NRW).


Zentralregister:

Ein Zentralregister erfasst alle Mikrochipnummern. Die Ordnungsbehörden sind verpflichtet, dem Zentralregister entsprechende Mitteilungen zu machen.


Darüber hinaus enthält das Landeshundegesetz NRW folgende Regelungen:

Das Gesetz enthält eine Strafvorschrift, nach der mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer Hunde auf Menschen hetzt oder einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.


Der Bußgeldrahmen für Ordnungswidrigkeiten, z.B. für das unangeleinte Führen eines Hundes beträgt bis zu 100.000 Euro.

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