Allgemeines zur Ausbildung von Fahrschülern

Wer Personen ausbildet, die eine Fahrerlaubnis erwerben wollen, bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.


Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. Die Seminarerlaubnis wird auf Antrag zur Nachschulung von Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe und/oder zur Nachschulung von mehrfach auffälligen Kraftfahrern erteilt.


Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden lässt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Ausbildung zum Erwerb der Fahrerlaubnis einzelner oder sämtlicher Klassen erteilt.

Erteilung von Fahrlehrerlaubnissen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE:


persönliche Voraussetzungen:

  • 22 Jahre
  • Fahrerlaubnis aller Klassen mit Ausnahme D1 + D
  • abgeschlossene Schulausbildung
  • abgeschlossene Berufsausbildung
  • Fahrpraxis von 3 Jahren auf Fahrzeugen der Klasse B innerhalb der letzten 5 Jahre für die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
  • Zuverlässigkeit
  • Ausbildung von 5 1/2 Monaten innerhalb der letzten 3 Jahre in einer anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
  • Ausbildung von 4 1/2 Monaten in einer Ausbildungsfahrschule
  • Bestehen der Fahrlehrerprüfung

Antragsunterlagen:

  • Ausweis
  • Führerschein + Kopie des Führerscheins
  • Lebenslauf
  • Gesundheitszeugnis
  • Nachweis über eine abgeschlossene Schulausbildung
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung
  • Fahrpraxisnachweis
  • Ausbildungsbescheinigung (kann nachgereicht werden)


Gebühren

  • Erteilung oder Versagung befristete Fahrlehrerlaubnis: 58,20 €
  • Erteilung oder Versagung unbefristete Fahrlehrerlaubnis: 41,90 €
  • Führungszeugnis: 13,00 €
  • Auskunft VZR: 3,30 €
  • Mitteilung an ZFER: 1,00 €


Besonderheiten / Befreiungen

Zuständig ist grundsätzlich die Erlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes. Geht der Fahrlehrer ein Beschäftigungsverhältnis ein, ist die Erlaubnisbehörde des Beschäftigungsortes zuständig.


Der Antrag ist vor Ablegung der Prüfung bei der Führerscheinstelle zu stellen, da diese über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Nach einer Lehrgangsdauer von 5 Monaten und dem Bestehen der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung wird eine vorläufige Fahrlehrerlaubnis erteilt, damit die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule fortgesetzt werden kann.


Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der o.g. Fachdienststelle erforderlich.

Erteilung von Fahrschul- und Zweigstellenerlaubnissen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

  • formloser Antrag
  • Mindestalter: 25 Jahre
  • Nachweis einer mindestens 2-jährigen hauptberuflichen Tätigkeit als Fahrlehrer(in) in einer zivilen Fahrschule
  • Teilnahme an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden über Fahrschulbetriebswirtschaft
  • besondere Zuverlässigkeit
  • bei juristischen Personen muss der verantwortliche Leiter diese Voraussetzungen erfüllen
  • Nachweis über Lehrraum, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge

Gebühren

  • Erteilung oder Versagung
  • Fahrschulerlaubnis: 102,00 €
  • Fahrschulerlaubnis an juristische Person: 153,00 €
  • Zweigstellenerlaubnis: 84,40 €
  • Führungszeugnis: 13,00 €
  • Auszuge aus dem Verkehrszentralregister: 3,30 €

Überprüfung Lehrraum, Lehrmittel, Lehrfahrzeuge
  • Geb.-Nr.: 308.1 : 100,00 € + Auslagen Sachverständiger


Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der o.g. Fachdienststelle erforderlich.

Führerschein mit 17

Erteilung der Führerscheinklasse B / BE vor dem 18. Lebensjahr


DAS MINISTERIUM FÜR BAUEN UND VERKEHR DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN IINFORMIERT

Der Weg zum “Begleiteten Fahren ab 17“


Das Risiko junger Fahranfänger

Mangelnde Erfahrung ist das Kernproblem von jungen Fahranfängern. Deshalb ist das Unfallrisiko für diese jungen Menschen wesentlich höher. An mehr als 1/5 aller Unfälle mit Personenschäden waren 18- bis 24-jährige als Fahrzeugführer beteiligt. Die Einführung des „Begleiteten Fahrens ab 17“ soll einen Beitrag zur Senkung dieses hohen Unfallrisikos leisten und zwar insbesondere auf Grund des „mäßigenden Einflusses“ durch die Begleitperson.


Um die Sicherheit der jungen Fahrerinnen und Fahrer zu erhöhen, sollen sie die Möglichkeit bekommen, mehr Erfahrungen zu sammeln.


MEHR PRAXIS, MEHR ERFAHRUNG, WENIGER UNFÄLLE


Der Führerschein ab 17

Die Teilnahme am Begleiteten Fahren ab 17 Jahren ist an bestimmte Auflagen gebunden:

  • Bis zum 18. Geburtstag dürfen die jungen Fahrerinnen und Fahrer nur gemeinsam mit einer erwachsenen und erfahrenen Begleitperson fahren.
  • Die Begleitperson muss namentlich in die Prüfungsbescheinigung eingetragen sein. Es können auch mehrere Begleiter eingetragen werden.
  • Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
  • Die Begleiter müssen mindestens 5 Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B oder BE besitzen.
  • Die Begleiter dürfen nur max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg vorweisen.
  • Mit der Prüfungsbescheinigung darf nur in Deutschland gefahren werden.


Die besondere Verantwortung der Fahranfängerinnen und Fahranfänger

Sie haben die große Chance, ein Jahr früher als viele ihrer Altersgenossen Autofahren zu dürfen und dadurch in Begleitung mobil zu sein. Gehen Sie verantwortungsvoll damit um:

  • Sie dürfen bis zu Ihrem 18. Geburtstag nie ohne Ihre erwachsene Begleitung fahren.
  • Fahren Sie nur, wenn Sie körperlich fit sind, niemals unter Alkohol- oder Drogeneinfluss oder wenn Sie übermüdet sind.
  • Gurten Sie sich immer an.
  • Fahren Sie vorausschauend und gehen kein Risiko ein.
  • Denken Sie daran, dass Sie Ihre Fahrweise dem Wetter und den Straßenbedingungen anpassen.
  • Sie müssen immer Ihre Prüfungsbescheinigung und Ihren Ausweis mit sich führen, wenn Sie fahren.
  • Halten Sie sich unbedingt an die Auflagen, da sonst ein Bußgeld fällig wird und Ihnen der Widerruf der Fahrerlaubnis droht.


Was haben die Begleiter zu beachten?

Als Begleitperson, die in die Prüfungsbescheinigung eingetragen ist, tragen Sie große Verantwortung. Helfen Sie, dass unsere Straßen sicherer werden. Unterstützen Sie die anvertrauten Jugendlichen dabei, sich umsichtig und verantwortungsvoll im Straßenverkehr zu bewegen:

  • Nehmen Sie sich Zeit für Ihre Aufgabe als Begleiter, seien Sie aufmerksam während der Fahrt.
  • Vermitteln Sie Ruhe und Sicherheit.
  • Achten Sie darauf, dass die jungen Fahranfänger körperlich fit sind.
  • Begleiten Sie niemals, wenn Sie selber nicht fit sind.
  • Beraten Sie die Fahrerin bzw. den Fahrer vor und während der Fahrt, wenn dies gefahrlos möglich ist.
  • Greifen Sie niemals selber in die Fahrtätigkeit ein – Sie sind kein „Fahrlehrer“ und auch kein "Hilfsfahrlehrer"
  • Weisen Sie den Fahranfänger darauf hin, wenn er andere gefährdet (hohe Geschwindigkeit, dichtes Auffahren, gefährliche Überholmanöver, Rotlichtverstöße, etc.).
  • Führen Sie als Begleiter immer Ihren Führerschein mit sich.
  • Wenn Sie Halterin oder Halter des Fahrzeugs sind, teilen Sie Ihrer Kraftfahrzeugversicherung mit, dass das Fahrzeug für diesen Modellversuch genutzt wird.


Der Fahrplan zum Führerschein

Voraussetzungen / Auflagen

  • Führerscheinausbildung zur Klasse B bzw. BE wie bisher nur 1 Jahr früher (enthalten: Führerscheinklassen L, M und S)
  • keine Bedenken, die gegen die Fahreignung sprechen

Antragstellung / Ausbildung in der Fahrschule:

  • Frühestens 6 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Theoretische Prüfung:

  • Frühestens 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Praktische Prüfung:

  • Frühestens 1 Monat vor Vollendung des 17. Lebensjahres

Begleitperson:

  • eine oder mehrere bei Antragstellung namentlich benannte Person(en) die das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B,
  • nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg,
  • die Begleitperson darf beim Begleiten nicht mehr als 0,5 Promille haben oder unter dem Einfluss anderer berauschender Mittel (insb. Drogen) stehen

Mit Vollendung des 17. Lebensjahres:

  • Aushändigung einer Prüfungsbescheinigung

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

  • Fahrerlaubnis mit der Auflage der Begleitung, die jungen Fahrer sind die verantwortlichen Fahrzeugführer, sie dürfen nur zusammen mit einer Begleitperson fahren (Verstoß führt zwingend zum Widerruf der Fahrerlaubnis)
  • Fahren mit Begleitung, Sammeln von Fahrpraxis
  • Die Fahrberechtigung besteht nur für Deutschland
  • Die Begleitpersonen stehen lediglich als Ansprechpartner zur Verfügung

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres:

  • Unbeschränkte Fahrerlaubnis wird erteilt
  • Der EU-Kartenführerschein wird ausgehändigt.
  • Hinweis: der EU-Kartenführerschein ist innerhalb von 3 Monaten bei der Fahrerlaubnisbehörde abzuholen.

Weitergehende Fragen beantwortet die Fahrerlaubnisbehörde.



Formulare

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

- Fahrerlaubnisbehörde -

Verwaltungsgebäude Hohenlimburg, Freiheitstr. 3, 58119 Hagen

Öffnungszeiten

Montag08:30 - 12:00 und 14:00 - 16:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Dienstaggeschlossen
Mittwoch08:30 - 12:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Donnerstag08:30 - 12:00 und 14:00 - 17:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Freitag08:30 - 12:00 Uhr (nur nach Terminvereinbarung)
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen