Aufenthalt

Reiseausweis

Ausstellung eines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge, Asylberechtigte, Staatenlose und Heimatlose Ausländer oder als Passersatzpapier für sonstige Ausländer


Einem Ausländer kann ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden, wenn er nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise bei seiner Auslandsvertretung erlangen kann.


Für Klassenfahrten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Schülersammelliste, die auch als Reisendenliste bekannt ist, ausgestellt werden.


Wird der Ausländerbehörde durch das zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Zirndorf die bestandskräftige Anerkennung eines Asylbewerbers mitgeteilt, so entsteht für diesen ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises. Auch Staatenlose und Heimatlose Ausländer können die Ausstellung eines Reiseausweises beanspruchen.



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Um einen Reiseausweis zu erhalten, müssen Ausländer den Nachweis führen, dass Sie einen Nationalpass nicht auf zumutbare Weise erlangen können. Grundsätzlich ist ein Nachweis der zuständigen Auslandsvertretung erforderlich.


Zumutbar ist insbesondere

  • rechtzeitig vor Ablauf des bisherigen Passes die Verlängerung bei Behörden im In- oder Ausland zu beantragen,
  • entsprechend dem deutschen Passrecht an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken,
  • die Wehrpflicht und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
  • die vom Herkunftsstaat festgelegten Gebühren zu zahlen.

Für Flüchtlinge muss der Ausländerbehörde eine bestandskräftige Anerkennung vorliegen.


Ihrem vollständig und leserlich ausgefüllten Antrag auf Ausstellung bzw. Verlängerung eines Reiseausweises fügen Sie bitte folgende Unterlagen bei:

  • 1 biometrietaugliches Lichtbild (bitte mit Ihrem Namen versehen)
  • vorhandene Identitätspapiere / Urkunden
  • evtl. einen Einkommensnachweis für eine Gebührenermäßigung


Gebühren

Für die Ausstellung und Verlängerung von Reiseausweisen werden folgende Gebühren erhoben:

  • für die Ausstellung 30,- Euro
  • für die Verlängerung 20,- Euro

Eine Gebührenbefreiung kommt grundsätzlich nicht in Betracht; eine Gebührenermäßigung nur in Ausnahmefällen. Allerdings werden für Minderjährige Gebühren in Höhe der Hälfte der angegebenen Beträge erhoben. Diese werden bei einer zweiten oder weiteren Neuausstellung nochmals auf 12,- Euro gesenkt.


Reiseausweise können bis zu einer maximalen Gültigkeitsdauer von

  • zehn Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Lebensjahr vollendet hat bzw.
  • fünf Jahren, wenn der Inhaber im Zeitpunkt der Ausstellung das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat

ausgestellt und verlängert werden.


Hinweis: Durch das zweite Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz wird auch für deutsche Passersatzpapiere der "Chip" im Pass eingeführt. Damit ändern sich sowohl die Gebühren, als auch die Bearbeitungszeiten erheblich.



Besonderheiten / Befreiungen

Reiseausweise für Flüchtlinge und Staatenlose dürfen jeweils für maximal 2 Jahre ausgestellt und verlängert werden. In diesem Zeitraum ist der Ausländer auch berechtigt, in das Bundesgebiet zurückzukehren.


Reiseausweise gelten grundsätzlich nicht in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt. Es kann eine besondere Visapflicht bestehen. Erkundigen Sie sich bitte rechtzeitig vor einer Reise bei der zuständigen Auslandsvertretung.


Asylbewerber genügen der Passpflicht mit Ihrer Aufenthaltsgestattung .

Formulare und Merkblätter