Nach den Vorschriften des Gaststättengesetzes betreibt eine Gaststätte, wer Getränke und / oder Speisen an Gäste zum Verzehr an Ort und Stelle an seine Gäste abgibt.

Für den Betrieb einer solchen Gaststätte ist grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Es wird zwischen verschiedenen Betriebsarten unterschieden, nämlich:

Schankwirtschaft (hier gibt es nur alkoholfreie und alkoholische Getränke)

Speisewirtschaft (hier gibt es nur Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle)

Schank- und Speisewirtschaft (hier gibt es alkoholfreie und alkoholische Getränke und Speisen)

Schankwirtschaft mit Abgabe von außer Haus zubereiteter Speisen (es gibt alkoholfreie und alkoholische Getränke und Speisen, die nur auf einem Teller angerichtet, aber nicht vor Ort zubereitet werden)

Shisha - Cafes / Shisha - Bars (vordergründiger Konsum von Wasserpfeifen)

Musikgaststätte (vordergründig Abspielen von Musik ohne Tanzfläche und nachrangige Abgabe von Getränken)

Diskothek (Abspielen von Musik mit Tanzfläche und nachrangige Abgabe von Getränken)

Für jede neugeschaffene Gaststätte muss zunächst eine entsprechende Nutzungsgenehmigung vom der Bauordnungsbehörde (Berliner Platz 22, Gebäude B) erteilt werden. Eine Gaststätte, die bereits als solche genehmigt und betrieben wurde, benötigt keine erneute Baugenehmigung.

Die Erteilung der Gaststättenkonzession erfolgt nach Antragstellung. Für den Antrag ist das beigefügte / angehängte Formular zu nutzen. Der Gaststättenbetreiber muss neben den Angaben in dem Formular die auf der Seite 2 des Formulars angegebenen Unterlagen beifügen. Neben den Unterlagen ist eine Verwaltungsgebühr in bar oder per EC - Karte zu zahlen. Bei der Abgabe des Antrages ist eine Anzahlung in Höhe von 250,00 € zu zahlen. Die Gesamtgebühr berechnet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand und die Restgebühr wird bei der Aushändigung der Erlaubnis vereinnahmt.

Die Gaststätte darf ohne die erforderliche Erlaubnis nicht betrieben werden. Wer trotzdem den Gaststättenbetrieb aufnimmt, handelt ordnungswidrig.

Eine Gaststätte darf grundsätzlich von Montags bis Sonntags von 6.00 Uhr morgens bis zum nächsten Tag 5.00 Uhr betrieben werden. Somit besteht für den Gastwirt die Verpflichtung rechtzeitig dafür zu sorgen, dass mit Beginn der Sperrzeit, also um 5.00 Uhr keine Gäste mehr in den konzessionierten Räumen bewirtet werden.

Ein Wirtschaftsgarten, der einer separaten Genehmigung bedarf, hat jedoch eingeschränkte Nutzungszeiten. Diese Zeiten sind abhängig vom Wochentag und von der Lage. Grundsätzlich darf ein Wirtschaftsgarten jedoch in der Zeit von 6.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden. Eine Beschallung des Wirtschaftsgartens ist generell nicht zulässig. Die Beschallung darf auch nicht aus der Gaststätte heraus erfolgen.


Gebühren
  • Die Gebührenhöhe für Gaststättenerlaubnisse richtet sich nach dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand.

Besonderheiten / Befreiungen

Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung wenden SIe sich bitte an die Fachdienststelle

Lärmbelästigungsbeschwerden über den Betrieb einer Gaststätte



Entgegennahme von Lärmbelästigungsbeschwerden über Gaststätten


Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o. g. Dienstleistung wenden Sie sich bitte (möglichst schriftlich) an die u. g. zuständige Stelle.

Öffnungszeiten

MontagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
DienstagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
MittwochNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
DonnerstagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
FreitagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich öffentliche Sicherheit, Verkehr, Bürgerdienste und Personenstandswesen

- Gewerbe, Markt und Veranstaltungen -

Rathaus II, Berliner Platz 22, 58089 Hagen


Telefon: 02331 207 4855; 207 4842 oder 207 4836

Telefax: 02331 207 2036