Einbürgerungsbehörde


Telefonisch ist die Einbürgerungsbehörde künftig am Montag und Donnerstag von 8.30 - 11.00 Uhr sowie am Mittwoch von 14.00 - 15.45 Uhr erreichbar. Ihren persönlichen Ansprechpartner finden Sie hier Kontaktdaten


Wer einen Termin in der Einbürgerungsbehörde vereinbaren möchte, kann dies erledigen. Termine für Vorsprachen können direkt unter


Terminvergabe online


Die Termine können bis zu sechs Wochen im Voraus gebucht werden. Sollten Ihnen keine Termine angezeigt werden, sind diese bereits vergeben. Neue Termine werden immer montags um 07.30 Uhr freigeschaltet.


Bei gebührenpflichtigen Dienstleistungen ist ausschließlich bargeldlose EC-Zahlung möglich.


Richtlinien zum Betreten und Aufenthalt im Gebäude


Sie müssen beim Betreten des Dienstgebäudes einen Mund- und Nasenschutz tragen!


  • Erscheinen Sie pünktlich zum Termin
  • Sie warten grundsätzlich vor dem Dienstgebäude (Abstandsflächen sind gekennzeichnet und zwingend einzuhalten)
  • Mitarbeiter*innen der Ausländerbehörde holen Sie vor dem Gebäude ab
  • Desinfizieren Sie sich im Eingangsbereich die Hände
  • Sie dürfen grundsätzlich nur einzeln ins Gebäude eintreten. Familienangehörige dürfen das Gebäude nur dann betreten, wenn deren Anwesenheit beim Termin ebenfalls erforderlich ist (Ausnahme z.B. minderjährige Kinder mit einem Elternteil)
  • Verlassen Sie das Gebäude umgehend nach Ihrer Terminvorsprache durch den Hinterausgang

Annahme und Bearbeitung von Einbürgerungsanträgen von Ausländern


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Die Einbürgerung von Ausländern erfolgt nach unterschiedlichen Vorschriften. Abhängig von der Rechtsgrundlage und dem Einzelfall werden verschiedene Unterlagen benötigt. Bei der persönlichen Vorsprache mit Nationalpass erfolgt eine individuelle Beratung, die individuell vorzulegenden Unterlagen werden bekannt gegeben und die erforderlichen Anträge werden ausgegeben. Vorzulegen sind immer folgende Dokumente:

  • ausgefüllter Antrag (11 Seiten)
  • ein bzw. zwei Lichtbilder
  • Personenstandsurkunden
  • gültiger Nationalpass mit Aufenthaltstitel
  • Einkommensnachweis


Voraussetzungen Anspruchseinbürgerung

  • Ein Anspruch entsteht, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
  • Sie stellen einen Antrag - falls Sie noch nicht 16 Jahre alt sind, Ihr Erziehungsberechtigter.
  • Sie besitzen zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
  • Sie haben seit acht Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie haben Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
  • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (geringfügige Verurteilungen sind unbeachtlich).
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit in der Regel bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.

Wenn eine dieser gesetzlichen Voraussetzungen fehlt, entsteht kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.

Minderjährige Kinder und Ehegatten können mit Ihnen zusammen eingebürgert werden. Sie müssen allerdings grundsätzlich auch die genannten Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung erfüllen. Diese Familienangehörigen können jedoch nach Ermessen der Behörde mit Ihnen zusammen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht acht Jahre in Deutschland aufhalten.

Ehegatten können üblicherweise bereits nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland mit eingebürgert werden, wenn die Ehe zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.

Für Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, ist eine Miteinbürgerung im Normalfall nach dreijährigem Aufenthalt möglich.



Voraussetzungen Ermessenseinbürgerung

Die Ermessenseinbürgerung kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Einbürgerung besteht und einige Mindestanforderungen erfüllt sind:

  • Sie haben Ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
  • Sie stellen einen Antrag - falls Sie noch nicht 16 Jahre alt sind, Ihr Erziehungsberechtigter.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Dabei gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung.
  • Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
  • Sie können sich und Ihre Angehörigen ernähren.
  • Sie müssen Ihre alte Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung verlieren oder aufgeben.
  • Sie haben ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
  • Sie haben Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.


Voraussetzungen für die Einbürgerung von Ehegatten oder Lebenspartnern Deutscher

Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner von Deutschen haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Regelanspruch auf eine frühzeitige Einbürgerung.

  • Sie müssen einen Antrag stellen.
  • Sie müssen ausreichende Deutschkenntnisse haben.
  • Sie sollen Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse haben.
  • Sie halten sich seit drei Jahren rechtmäßig in Deutschland auf.
  • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung muss die Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit dem deutschen Ehepartner schon seit mindestens zwei Jahren bestehen.
  • Sie haben eine Wohnung oder andere Unterkunft.
  • Sie sind imstande, sich und Ihre Angehörigen zu ernähren.
  • Sie dürfen nicht wegen einer Straftat verurteilt sein. Es gelten die gleichen Ausnahmen wie bei der Anspruchseinbürgerung.
  • Sie müssen Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren.


Einbürgerungstest ab dem 01.09.2008

Für alle Einbürgerungsverfahren sind Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland nachzuweisen.


Ausnahmen:

  • Der Einbürgerungsbewerber ist nicht handlungsfähig (§ 80 Abs. 1 des AufenthG). Diese Regelung betrifft Minderjährige unter 16 Jahren und unter Betreuung stehende Personen.
  • Der Einbürgerungsbewerber ist wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage, die Kenntnisse nachzuweisen. Die Ausschlussgründe sind vom Einbürgerungsbewerber durch ein ärztliches Attest nachzuweisen, wenn sie nicht offenkundig sind.

Die Kenntnisse sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungs- oder Orientierungskurstest "Leben in Deutschland" nachzuweisen.


Der Nachweis ist auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann.


Lt. IM NRW vom 26.08.2008 stellen andere Abschlüsse (z.B. deutsche Berufsausbildung, Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule, Abschluss an einer deutschsprachigen Schule im Ausland) sowie auch der erfolgreiche Abschluss eines Integrationskurses nach altem Recht insoweit keinen Regelnachweis dar.


Die Prüfungs- und Nachweismodalitäten sind in der Einbürgerungstestverordnung vom 23.07.2008 und in der Prüfungsordnung für den Einbürgerungstest vom 28.07.2008 geregelt.


Wie sieht der Test aus?

Aus einem Fragenkatalog von 310 Fragen bekommt der Prüfling 33 vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgewählte Fragen vorgelegt. 30 Fragen sind aus einem allgemeinen Bereich, 3 Fragen sind länderbezogen. Davon müssen 17 Fragen richtig beantwortet sein. Aus vier Antwortenvorgaben ist die Richtige durch Ankreuzen auszuwählen. Für die Beantwortung der Fragen stehen 60 Minuten zur Verfügung. In welcher Reihenfolge die Fragen beantwortet werden, ist egal.


Wie kann man sich auf den Test vorbereiten?

Im Regierungsbezirk Arnsberg bieten bisher drei ausgewählte Volkshochschulen (Dortmund, Bochum und Siegen) einen Einbürgerungskurs an. Anhand der im Internet eingestellten Fragen kann das Wissen getestet werden und auch im Selbststudium gelernt werden. Der Fragenkatalog ist unter anderem auf der Internetseite des Bundesinnenministeriums (www.bmi.bund.de) hinterlegt und kann dort heruntergeladen werden.


Wo kann der Test abgelegt werden?

Den Test dürfen nur anerkannte Prüfstellen abnehmen. In Hagen ist dies lediglich die Volkshochschule. In anderen Gemeinden sind bisher ebenfalls die Volkshochschulen zugelassen worden. Die Einbürgerungsbewerber müssen sich selbständig bei einer Prüfstelle (VHS) anmelden. Mit der verbindlichen Anmeldung sind die Kosten in Höhe von 25 Euro zu zahlen. Der Prüfungstermin und –ort wird direkt bekannt gegeben. Eine spezielle Einladung wird nicht mehr versandt. Der Einbürgerungsbewerber kann den Test bei jeder zugelassenen Prüfstelle ablegen.


Für Hagen wurde mit der VHS vereinbart, dass die Anmeldung und die Begleichung der Prüfungsgebühr auch direkt bei der Ausländerstelle erfolgen kann.


Wie oft kann der Test wiederholt werden?

Der Test kann so oft wie gewünscht abgelegt werden. Allerdings sind immer die Kosten in Höhe von 25,00 Euro einzuzahlen.


Testorganisation

Spätestens drei Wochen vor dem angesetzten Prüfungstermin werden personenbezogene Prüfungsunterlagen beim Bundesamt angefordert. Am Prüfungstag wird die Identität der Prüflinge anhand amtlicher Ausweise geprüft. Der Prüfling erhält seinen Prüfungsbogen und muss innerhalb von 60 Minuten mit dem Bleistift die 33 Fragen möglichst richtig beantworten. Die Unterlagen werden eingesammelt und dem Bundesamt zur Auswertung zugeleitet.


Testergebnis

Die Prüfungsteilnehmer erhalten direkt vom Bundesamt eine Ergebnismitteilung mit der erzielten Gesamtpunktzahl und dem Prädikat „erfolgreich teilgenommen“ oder „teilgenommen“. Für die erfolgreiche Teilnahme müssen 17 von 33 Fragen richtig beantwortet sein.


Die Ergebnismitteilung ist der Einbürgerungsbehörde vorzulegen, da keine Direktmeldung vom Bundesamt erfolgt. Bis etwas Gegenteiliges mitgeteilt wird, ist er wie auch der B1-Nachweis für 5 Jahre anzuerkennen.


Nichtteilnahme trotz verbindlicher Anmeldung

Der Interessent kann den Prüfungstermin verschieben, solange er noch nicht beim Bundesamt zum Test angemeldet wurde. Danach sind auf jeden Fall kostenpflichtig neue Unterlagen anzufordern.


Sofern der Termin aufgrund einer Erkrankung nicht wahrgenommen werden kann, ist unbedingt eine Abmeldung bei der Prüfstelle unter Vorlage eines ärztlichens Attests notwendig. Über die Kostenfrage entscheidet das Bundesamt individuell.




Einbürgerungsgebühren

  • 255 Euro je erwachsenen Einbürgerungsgewerber (ab 18 Jahre)
  • 51 Euro für Heimatlose Ausländer
  • 51 Euro für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind ohne eigenes Einkommen
  • 255 Euro für jedes selbständig einzubürgernde Kind

Ein Betrag in Höhe von 3/4 der für die Einbürgerung zu erhebenden Gebühren werden bereits mit der Antragstellung fällig.


Die Zahlung kann per EC-Karte (Pin erforderlich), in bar oder im Ausnahmefall per Überweisung erfolgen.


Mit der Bearbeitung des Einbürgerungsantrages kann erst begonnen werden, wenn die Gebühr eingegangen ist.


Der Restbetrag ist spätestens vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde in voller Höhe zu bezahlen.


Bei Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden in der Regel 75 % bzw. 50 % der jeweiligen Verwaltungsgebühr fällig.


Eine Gebührenermäßigung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.



Besonderheiten / Befreiungen

Da viele Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit dem Antrag entsprochen werden kann, sollte schon die erste Vorsprache vor Stellung des Antrags direkt persönlich bei der Ausländer- / Einbürgerungsstelle erfolgen. Nur dort kann eine umfangreiche Beratung anhand der Ausländerakte erfolgen, um Versagungsgründe auszuschließen. Individuell vorzulegende Unterlagen werden bekannt gegeben.

Formulare und Merkblätter

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Ausländer- und Einbürgerungsbehörde

Erdgeschoß und 1. Etage

Böhmerstr. 1, 58095 Hagen

Direkt-Kontakt

Telefax: 02331 207-2075


Information zu Betroffenenrechten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)


Information zur Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)


Bushaltestelle: MARKT (Linien 510, 512, 516, 535, SB71)

Öffnungszeiten

Montagnur nach Terminvereinbarung
Dienstagnur nach Terminvereinbarung
Mittwochnur nach Terminvereinbarung
Donnerstagnur nach Terminvereinbarung
Freitagnur nach Terminvereinbarung
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen