Optionsverfahren nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

Seit dem 1. Januar 2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter gewissen Voraussetzungen neben der ausländischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland. Zwischen dem 2. Januar 1990 und dem 31. Dezember 1999 konnten im Inland geborene Kinder auf Antrag die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung gemäß § 40 b StAG erwerben.
Sofern Sie die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer dieser Regelungen bekommen haben müssen Sie nach Erreichen des 21. Lebensjahres erklären, ob Sie die deutsche oder die auländische Staatsangehörigkeit behalten wollen.


Am 20. Dezember 2014 trat jedoch die Reform des am 3. Juli 2014 vom Bundestag beschlossenen Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft. Danach dürfen Sie unter gewissen Voraussetzungen jetzt neben der Staatsangehörigkeit der ausländischen Eltern auch die deutsche dauerhaft behalten.


Voraussetzungen für die doppelte Staatsbürgerschaft für diese Gruppe

Anhand der folgenden Stichpunkte lässt sich schnell herausfinden, ob die Voraussetzungen für die doppelte Staatsbürgerschaft erfüllt sind.
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Person muss acht Jahre in Deutschland gelebt haben oder
  • sechs Jahre hier eine Schule besucht haben oder
  • über einen in Deutschland erworbenen Schulabschluss oder eine hier abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.
  • In Einzelfällen dürfen auch beide Staatsangehörigkeiten behalten werden, wenn ein enger Bezug zu Deutschland vorliegt und die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Fälle werden entsprechend geprüft.
  • Besitzt die betroffene Person die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder der Schweiz hat sie ebenfalls Anspruch auf zwei Pässe.

Lediglich die Personen, auf die die Neuregelung nicht zutrifft, müssen sich noch entscheiden.


Auch vormals optionspflichtige Jugendliche, die vor Inkrafttreten der Neuregelung bereits die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder ihre andere Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen aufgegeben haben, wird nun ermöglicht den deutschen Pass bzw. ihren zweiten, ausländischen Pass wiederzubekommen.


Verfahren

Die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde (bei Wohnsitz im Inland) oder das Bundesverwaltungsamt (bei Fortzug ins Ausland) wird den deutschen Staatsangehörigen auf seine Verpflichtungen nach § 29 Staatsangehörigkeitsgesetz und die Rechtsfolgen hinweisen. Dieser Hinweis wird zugestellt.


Der Erklärungspflichtige muss seine Entscheidung persönlich, in schriftlicher Form mit eigenhändiger Unterschrift abgegeben. Die Erklärung muss vor Vollendung des 23,. Lebensjahres bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde eingegangen sein.


Erklärt der deutsche Staatsangehörige, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.


Die deutsche Staatsangehörigkeit geht ferner verloren, wenn bis zum 23. Geburtstag keine Erklärung abgegeben wird.


Erklärt der deutsche Staatsangehörige, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachzuweisen. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, geht die deutsche Staatsangehörigkeit ebenfalls verloren.


Dieser Verlust tritt nicht ein, wenn eine Beibehaltensgenehmigung erteilt wurde. Diese kann - auch vorsorglich - nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres beantragt werden. Dabei handelt es sich um eine unbedingt zu beachtende Ausschlussfrist. Die Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit wird erteilt, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre. Sofern die Beibehaltensgenehmigung abgelehnt wird, tritt der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erst ein, wenn der Ablehnungsbescheid bestandskräftig ist.


Antrag auf vorzeitige Feststellung des Nichtbestehens der Optionspflicht

Sie können bereits vor Erreichen des 21. Lebensjahres auf Antrag von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde feststellen lassen, dass ein Optionsverfahren für Sie nicht mehr durchgeführt werden muss.

Wenn Sie im Ausland leben wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt.


Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit wird von Amts wegen festgestellt.


Gebühren

Das Optionsverfahren ist für den Erklärungspflichtigen gebührenfrei. Das gilt auch für einen evtl. Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb dieses Verfahrens.



Besonderheiten / Befreiungen

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt nur für die Zukunft ein. Er erstreckt sich nicht auf Personen, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit von dem Erklärungspflichtigen ableiten.


Nach Eintritt des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erklärungspflichtige wieder Ausländer und unterliegt dem Aufenthaltsgesetz. Sofern der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gewünscht wird, kommt die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 38 Aufenthaltsgesetz in Betracht. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei der zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Ausländer- und Einbürgerungsbehörde

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Böhmerstr. 1, 58095 Hagen

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