Erwerbstätigkeit

Erwerbstätigkeit

Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen Beschäftigung


Seit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes zum 01.01.2005 werden die Aufenthaltstitel der Staatsangehörigen, die nicht aus einem EU-Land stammen, direkt mit einer Auflage zur Erwerbstätigkeit versehen. Für diesen Personenkreis wird von der Arbeitsagentur keine Arbeitserlaubnis mehr ausgestellt. Die Ausländerbehörde fordert die Zustimmung - sofern erforderlich - für den Antragsteller bei der Arbeitsagentur an.


Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet bei der Erwerbstätigkeit die abhängige Beschäftigung und die selbstständige oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit.


Hinweis: Ein abgelaufener Aufenthaltstitel berechtigt grundsätzlich auch nicht mehr zur Fortführung der Erwerbstätigkeit.


Voraussetzungen

Geduldeten Ausländern und Asylbewerbern ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich untersagt. Erst nach einer Wartezeit von drei Monaten kann die Ausübung einer Beschäftigung mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach Lage des Arbeitsmarktes erlaubt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Ausländer in das Bundesgebiet eingereist ist, um Sozialleistungen zu erlangen oder wenn er seine Rückführung schuldhaft verhindert.


Inhaber von Visa können nur dann eine Arbeit aufnehmen, wenn dies ausdrücklich von der Auslandsvertretung im Visum verfügt wurde. Visa können im Bundesgebiet grundsätzlich nicht verändert werden


Keine Zustimmung der Arbeitsagentur ist z.B. erforderlich, für

  • Inhaber einer Niederlassungserlaubnis,
  • Asylberechtigte,
  • Ehegatten die als Familienangehörige nachgezogen sind, von EU-Bürgern und Inhabern von Niederlassungserlaubnissen
  • Inhaber einer Arbeitsberechtigung, Aufenthaltsberechtigung oder unbefristeten Aufenthaltserlaubnis nach altem Recht.

Für sonstige Aufenthaltserlaubnisse ist von der Ausländerbehörde im Einzelfall zu prüfen, ob eine Beschäftigung zugelassen werden kann und ob dafür die Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist.



notwendige Unterlagen

Wenn eine Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich ist, sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Sozialversicherungsnummer, soweit diese bekannt ist,
  • eine Stellenbeschreibung des Arbeitgebers,
  • Unterlagen, aus denen die beabsichtigte Erwerbstätigkeit genauestens hervorgeht (Stellenangebot, Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag o.ä.),
  • sofern das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen fortgesetzt werden soll, ist eine Bestätigung des Arbeitgebers vorzulegen, aus der auch zu ersehen ist, seit wann dieses Arbeitsverhältnis in der Form besteht,
  • das Schulabschlusszeugnis bzw. Bescheinigungen über berufsvorbereitende Maßnahmen (sofern die Einreise als Minderjähriger erfolgte).


Gebühren

Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Auflage zur Erwerbstätigkeit werden nur die Gebühren für die Erteilung/Verlängerung des Titels erhoben.


Für Änderungen des Zusatzblattes zum Aufenthaltstitel auf dem eine Nebenbestimmung zur Ausübung einer Beschäftigung zu ändern ist, werden keine Gebühren erhoben.



Besonderheiten / Befreiungen

Vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsgenehmigungen bleiben bis zu ihrer Verlängerung, Umstellung oder Übertragung gültig. Es kann allerdings vorkommen, dass keine Auflage zur Erwebstätigkeit eingetragen ist.


Aufenthaltsberechtigungen und unbefristete Aufenthaltserlaubnisse nach altem Recht berechtigen zur Aufnahme und Fortführung jeder Erwerbstätigkeit, da sie als Niederlassungserlaubnis fortgelten. Auf gebührenpflichtigen Antrag ist jetzt auch eine Übertragung der unbefristeten Titel in eine Niederlassungserlaubnis vor Ablauf des Passes möglich.

Formulare und Merkblätter