Gefahrgüterverkehr

Genehmigung für den gewerblichen Gefahrgutverkehr


Der Transport gefährlicher Güter unterliegt der Gefahrgutverordnung Straße (GGVSE).


Diese Verordnung regelt die Beförderung gefährlicher Güter mit Straßenfahrzeugen und reiht die gefährlichen Güter in Klassen ein, z.B. ätzende Stoffe, radioaktive Stoffe, giftige Stoffe, entzündliche Stoffe, ekelerregende Stoffe, gefährliche Stoffe usw.


Aus einer umfangreichen Anlage zur Verordnung geht hervor, in welchem Behältnis, ab wieviel kg die Erlaubnispflicht beginnt und wann eine Allgemeinverfügung erforderlich ist.


Die Fahrwegbestimmung außerhalb der Autobahn liegt im Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehrsämter. Diese regeln im Einzelfall, ob eine Erlaubnis oder Allgemeinverfügung erforderlich ist. Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der o.g. Fachdienststelle erforderlich.

Güterkraftverkehr

Genehmigung für den innerdeutschen Güterkraftverkehr (Unternehmerkonzession)


Gebühren
  • ab 160 €

Schwer-/Großraumtransporte

Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen für Schwer- und Großraumtransporte wie: Festlegung von Wegstrecken für Einzel- bzw. Dauererlaubnisse, Ausnahmegenehmigungen vom Verbot der Kraftstraßenbenutzung und Transport gefährlicher Güter


Gebühren

Einzelerlaubnis bzw. Einzelausnahmegenehmigung:

  • Innerhalb eines Kreises/kreisfreie Stadt 50 € einschließlich Nachbarkreis
  • innerhalb eines Landes 100 €
  • über ein Land hinaus 160 €
  • Verlängerungen (25 €, 30 €, 50 €)

Besonderheiten / Befreiungen

Fahrzeuge und Züge, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die folgenden Angaben überschreiten oder bei denen das Sichtfeld (z.B. Gabelstapler) eingeschränkt ist, bedürfen der Ausnahmegenehmigung:

  • Überschreitung der "Maße über alles" (Fahrzeuge mit Ladung)
  • Breite ab 2,55 m
  • Höhe ab 4,00 m (landwirtschaftliche Fahrzeuge)
  • Länge ab 18,00 m (LKW mit Hänger)
  • Länge ab 16,50 m (Sattel-KfZ)
  • Gesamtgewicht ab 40,0 t

Ist nicht das Fahrzeug oder der Zug, sondern nur die Ladung zu breit, zu hoch oder nach vorne und nach hinten zu weit hinausragend, benötigt man ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung (§ 46 Abs. 1 Ziff. 5 Straßenverkehrsordnung).


Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der o.g. Fachdienststelle erforderlich.

Sonn-/Feiertagsfahrverbot

Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Schriftlicher Antrag (Vordruck)


Gebühren
  • 80 € pro Einzelgenehmigung. Genehmigungen sind bis zu 12 Monaten bis 500 € möglich.

Besonderheiten / Befreiungen

An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 00:00 Uhr bis 22:00 Uhr LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter LKW nicht verkehren.


Antragstellung bei der Gemeinde, in der das beantragende Unternehmen seinen Sitz oder anerkannte Niederlassung hat, bei der Gemeinde, in der der Transport beginnt oder bei der Gemeinde, in der der Transport endet.


Wirtschaftliche oder wettbewerbsrechtliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahme.


Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist der direkte Kontakt mit der o.g. Fachdienststelle erforderlich.