Im Standesamt erfolgt die
- Beratung hinsichtlich Vor- und Familiennamensänderungen
- Bearbeitung und Entscheidung bei Anträgen auf Vornamensänderung
- Bearbeitung und Entscheidung bei Anträgen auf Familiennamensänderung
Da die Beurkundung von Personenstandsänderungen vorrangig zu bearbeiten ist, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen zur Namensänderung bitte möglichst zunächst per Direktkontakt an die Dienststelle.
Namenserklärung
Entgegennahme und Beurkundung von Namenserklärungen nach privatrechtlichen Vorschriften - BGB (Wiederannahme des Geburtsnamens nach Eheauflösung)
Es gibt folgende Arten von Namenserklärungen
- Wiederannahme des Geburtsnamens nach Eheauflösung
- Bestimmung eines Ehenamens (insbesondere auch nach Eheschließung im Ausland)
- Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens (oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen) an den Ehenamen
- Widerruf der Erklärung zur Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens (oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen) an den Ehenamen
- Namenserklärung nach Art. 47 EGBGB (Angleichung). Personen, die einen Namen nach ausländischem Recht erworben haben, können, wenn sich ihre Namensführung künftig nach deutschem Recht richtet (z.B. durch Einbürgerung), durch Erklärung ihren Namen dem deutschen Recht anpassen. (z.B. Bestimmung von Vor- und Familiennamen, Wegfall von Mittelnamen oder Vatersnamen, deutschsprachige Form eines Familiennamens etc.)
- Namenserklärung nach § 94 BVFG. Spätaussiedler können durch Erklärung ihren Namen ändern (z.B. Ablegen von Namensbestandteilen, die das deutsche Namensrecht nicht vorsieht, deutschsprachige Form des Familiennamens etc.)
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
Wiederannahme des Geburtsnamens bei Eheaufllösung:
- rechtskräftiges Scheidungsurteil
- evtl. Sterbeurkunde des Ehepartners
Bestimmung eines Ehenamens (insbesondere auch nach Heirat im Ausland):
- Vorsprache beider Ehegatten
- Heiratsurkunde oder Abschrift des Familienbuches
Hinzufügung oder Anfügung des Geburtsnamens an den Ehenamen bzw Widerruf dieser Erklärung:
- Heiratsurkunde oder Abschrift des Familienbuches
Erklärung nach § 94 BVFG:
- Spätaussiedlerbescheinigung oder Vertriebenenausweis
Gebühren
- Die Erklärung nach § 94 BVFG ist gebührenfrei.
- Bei allen übrigen Erklärungen nach privatrechtlichen Vorschriften werden Gebühren in Höhe von 25,00 Euro erhoben.
- Bescheinigungen über die Namensänderung kosten zusätzlich 10,00 Euro.
Besonderheiten / Befreiungen
Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Nutzen Sie bitte das unverbindliche Beratungsangebot.
öffentlich-rechtliche Namensänderung
Namensänderungen nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NamÄndG)
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter und dient lediglich dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Dementsprechend ist vorrangig zu prüfen, ob das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht oder eine Verfügung des Vormundschaftsgerichts erreicht werden kann.
Voraussetzungen:
- Vorliegen eines wichtigen Grundes
- Wohnsitz in Hagen
- deutsche Staatsangehörigkeit oder besonderer Status
- Unbescholtenheit
Unterlagen:
- beglaubigte Abschrift vom Geburtenregister
- evtl. Ehe- oder Heiratsurkunde bzw. Registerauszug
- aktuelles Führungszeugnis (ab 14. Lebensjahr)
- bei eingebürgerten Personen: Einbürgerungsurkunde
- bei Minderjährigen: Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter
Gebühren
In NRW richten sich die Gebühren mittlerweile nach § 1 Abs. 1 des Gebührengesetz NRW und §§ 2 ff GebG i.V.m § 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen und des darin enthaltenen Gebührentarifs der Tarifstellen 5b.2.1 für Nachnamen mit Gebühren zwischen 50 und 1200 Euro und 5b.2.2 für Vornamen mit Gebühren zwischen 50 und 300 Euro. Es handelt sich um Rahmensätze, die nach § 9 des GebG NRW ermessensfehlerfrei zu bemessen sind.
Dabei sind im Einzelfall zu berücksichtigen:
1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand,
2. die Bedeutung der Amtshandlung für den Antragsteller,
3. der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller sowie
4. auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse.
Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits hat ein angemessenes Verhältnis zu bestehen (§ 3 GebG).
Besonderheiten / Befreiungen
Art und Umfang sowie Ablauf der Namensänderung richten sich nach dem individuellen Einzelfall. Nutzen Sie bitte das Angebot der unverbindlichen Beratung.
Standort & Erreichbarkeit
Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Standesamt Hagen -
Rathaus I, Rathausstr. 11, 58095 Hagen
Information zu den Betroffenenrechten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Öffnungszeiten
Montag | 8:30 Uhr bis 12 Uhr, nur nach Terminvereinbarung |
Dienstag | geschlossen, Termine nur nach Vereinbarung |
Mittwoch | 8:30 Uhr bis 12 Uhr, nur nach Terminvereinbarung |
Donnerstag | 14:30 Uhr bis 17 Uhr, nur nach Terminvereinbarung |
Freitag | 8:30 Uhr bis 12 Uhr, nur nach Terminvereinbarung |
Samstag | geschlossen |
Sonntag | geschlossen |
Telefonische Erreichbarkeit: Montag bis Freitag in der Zeit von 10 bis 11 Uhr (außer Feiertag/Brückentag).
Ansprechpartner
- A - D
Frau Eisel, Tel 02331 207-2231
Rathaus I, Zimmer B.117
Direktkontakt - E - M
Frau Hasslinger, Tel. 02331 207-2820
Rathaus I, Zimmer B.116
Direktkontakt - N - Z
Herr Mielke, Tel 02331 207-2956
Rathaus I, Zimmer B.115
Direktkontakt