Aufstellerlaubnis

Erteilung von Aufstellerlaubnissen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit


Wer Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, benötigt eine Aufstellerlaubnis. Diese kann mit dem angefügten Formular bei der zuständigen Behörde des Wohnortes bzw. der Hauptniederlassung der Firma beantragt werden.

Bei der Antragstellung muss angegeben werden, für welche Betriebsart (Spielhalle oder konzessionierte Gaststätte) und die Anzahl der Aufstellorte die Erlaubnis erteilt werden soll. Von der Art der Standorte und die Anzahl ist die Höhe der zu zahlenden Gebühr abhängig. Sofern eine uneingeschränkte Erlaubnis erteilt werden soll, handelt es sich um eine Allgemeine Aufstellerlaubnis, die für das gesamte Bundesgebiet gültig ist.

Neben der Aufstellerlaubnis bedarf es für jeden einzelnen Aufstellort zusätzlich einer Geeignetheitsbestätigung. Nur wenn beide Erlaubnisse erteilt wurde, dürfen die Geldspielgeräte aufgestellt und in Betrieb genommen werden. Sollte eine der beiden Erlaubnisse nicht vorliegen und die Geräte trotzdem in der betreffenden Betriebsstelle aufgestellt sein, handelt der Aufsteller ordnungswidrig.

Geldspielgeräte dürfen nur in konzessionierten Schank- oder Speisewirtschaften, in denen alkoholische Getränke und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, in Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und bei konzessionierten Buchmachern ohne Sportwettangebote aufgestellt werden.

In Betrieben, in denen die Verabreichung von Getränken oder Speisen eine untergeordnete Rolle spielen, sind Geldspielgeräte nicht zugelassen.

Welche Unterlagen für die Erteilung der Aufstellerlaubnis benötigt werden, kann unten entnommen werden.

Die Gebühren für die Aufstellerlaubnis liegen zwischen 100,00 € und 1.800,00 €. Bei der Antragstellung ist die Hälfte der jeweiligen Gebühr anzuzahlen. Die zweite Hälfte der Gebühr muss bei der Erteilung der Erlaubnis gezahlt werden. Die Zahlung kann mit EC - Karte und in Ausnahmefällen in bar vorgenommen werden. Zahlungen mit Kreditkarte sind nicht möglich.

Mit der Erteilung der Aufstellerlaubnis ist zusätzlich eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Erteilung für natürliche und juristische Personen

  • ausgefüllter und unterschriebener Antrag
  • Personalausweis bzw. Pass und aktuelle Meldebstätigung
  • Handelsregisterauszug
  • Führungszeugnis für Antragsteller und ggf. jeden Geschäftsführer
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für Antragsteller und ggf. jeden Geschäftsführer
  • Steuerbescheinigung vom Finanzamt für Antragsteller und ggf. jeden Geschäftsführer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für Antragsteller und ggf. jeden Geschäftsführer
  • Auskunft aus der Schuldnerdatei (www.vollstreckungsportal.de) für Antragsteller und ggf. jeden Geschäftsführer
  • Negativerklärung des Insolvenzgerichtes für Antragsteller und ggf. jeden Geschäftsführer
  • Nachweis über die Schulung der Industrie- und Handelskammer
  • Sozialkonzept

Gebühren

  • für die Aufstellung von Spielgeräten 100,- EUR bis 5.000,- EUR
  • für einen Aufstellort
    • Gaststätte 600,- EUR
    • Spielhalle 2.000,- EUR
  • für jeden weiteren Aufstellort
    • Gaststätte 500,- EUR
    • Spielhalle 800,- EUR
  • Aufschlag für juristische Personen 350,- EUR

Besonderheiten / Befreiungen


Bewachungsgewerbe

Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung des Bewachungsgewerbes


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Schriftlicher Antrag mit folgenden Mindestangaben:

  • Personaldaten des Antragstellers wie Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift
  • Anschrift der Betriebsstätte(n)
  • Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten, z. B. Objektschutz
  • Mitarbeiteranzahl
  • Führungszeugnis nach Belegart 0
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart 9
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse
  • Nachweis über den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung, einschl. erforderlicher Mittel und Sicherheiten
  • Zuverlässigkeitsnachweise 3, 4 und 5 (bei juristischen Personen), einschl. Auszug aus dem Handelsregister
  • Nachweis der Unterrichtung nach § 1 bzw. Sachkundeprüfung nach § 5a der Verordnung über das Bewachungsgewerbe durch die IHK

Gebühren

Gebühren werden in jedem Einzelfall berechnet und liegen zwischen 100,00 € und 1.500,00 €


Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles und deshalb wird empfohlen, sich direkt mit der Fachdienststelle in Verbindung zu setzen.

Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung

Erteilung von Erlaubnissen für Makler- und / oder Vermittlertätigkeiten


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Erteilung an natürliche oder juristische Personen

  • ausgefüllter Antrag (bei mehreren Geschäftsführern ist für jeden die erste Seite des Antrages auszufüllen und dieser auf der Rückseite zu unterschreiben)
  • Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
  • Führungszeugnis des Antragstellers und ggf. für den / die Geschäftsführer
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers und ggf. für den / die Geschäftsführer
  • Steuerbescheinigung des Finanzamtes für den Antragssteller und ggf. für den / die Geschäftsführer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für den Antragssteller und ggf. für den / die Geschäftsführer
  • Auszug aus der Schuldnerdatei (www.vollstreckungsportal.de)
  • Negativerklärung des Insolvenzgerichtes für den Antragssteller und ggf. für den / die Geschäftsführer
  • aktuellen Handelsregisterauszug

Gebühren

Die Gebührenhöhe hängt von der Art der Tätigkeit ab.


Besonderheiten

Für die Erlaubniserteilung nach den §§ 34d Gewerbeordnung (Versicherungsmakler), 34e Gewerbeordnung (Versicherungsberater), 34f Gewerbeordnung (Finanzvermittler) und 34i GewO (Wohnimmobiliardarlehenvermittler) ist die zuständige Erlaubnisbehörde die Südwestfälische Industrie- und Handelskammer zu Hagen, Bahnhofstr. 18, 58095 Hagen, Telefon: 02331 390 - 0.

Geeignetheitsbestätigung

Erteilung von Geeignetheitsbestätigungen für den Aufstellungsort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit


Wer Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, muss vor der Aufstellung und Inbetriebnahme von der zuständigen Behörde in deren Bezirk der Aufstellort liegt eine schriftliche Bestätigung haben, dass der Aufstellort den gesetzlichen Vorschriften entspricht, also geeignet ist. Ohne die Geeignetheitsbestätigung dürfen die Geldspielgeräte nicht an den Aufstellort verbracht werden.

Die Geldspielgeräte müssen jeweils mit den Angaben des Aufstellers (Familienname mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, die ladungsfähige Anschrift sowie die Anschrift der Hauptniederlassung), der PTB - Zulassung und ggf. einer Prüfplakette versehen sein.

Die Geeignetheit ist für jeden einzelnen Aufstellort an Hand des angefügten Vordruckes zu beantragen.

Bei der erstmaligen Beantragung einer Geeignetheitsbestätigung für einen Aufstellort in Hagen ist die Aufstellerlaubnis und eine aktuelle Gewerbeanmeldung vorzulegen. Wer keine Aufstellerlaubnis für die Aufstellung von Geldspielgeräten hat, kann zunächst keine Geeignetheitsbestätigung erhalten. Beide Erlaubnisse können parallel beantragt werden.

Die Gebühren für eine Geeignetheitsbestätigung in einer Gaststätte betragen 70,00 €. Für eine Spielhalle berechnen sich die Gebühren nach der Anzahl der Geldspielgeräte, die maximal in der Spielhalle aufgestellt werden dürfen.

Geldspielgeräte, die keine PTB – Zulassung bzw. Prüfplakette haben, die defekt sind oder aus anderen Gründen nicht in Betrieb genommen werden, dürfen nicht in der Gaststätte oder Spielhalle gelagert werden.

Unabhängig von der Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung sind die aufgestellten Geldspielgeräte bei der Stadtkämmerei im Hinblick auf die Veranlagung zur Vergnügungssteuer zu melden. Gleiches gilt, wenn Geldspielgeräte ausgetauscht werden.

Für die Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten, z.B. Flipper, Kicker, Billard u. ä. bedarf es nicht der Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung. Hier ist lediglich eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen.



Gestattungen

Einmalige Ausschankgenehmigungen anläßlich von Veranstaltungen


Wer bei einer Veranstaltung alkoholische Getränke verabreichen will, benötigt eine einmalige Ausschankgenehmigung (Gestattung). Sofern es sich um eine Veranstaltung handelt, bei der weitere Genehmigungen einzuholen sind, kann für alle Genehmigungen der angefügte Vordruck verwandt werden. Es ist aber grundsätzlich auch möglich, die Ausschankgenehmigung formlos schriftlich zu beantragen.

Aus dem Antrag müssen der Veranstalter / Ausschankbetrieb, die vollständige Anschrift, telefonische Erreichbarkeit, Veranstaltungstag bzw. -zeitraum und der Veranstaltungsort sowie Anzahl der Getränkestände hervor gehen.

Eine Gestattung kann nur bei einmaligem Ausschank erteilt werden. Sofern es sich um wiederkehrende Veranstaltungen handelt, ist eine Konzession zu beantragen. Für ausschließlich private Feiern mit einem geladenen Teilnehmerkreis, z. B. Hochzeit, Geburtstag oder firmeninterne Feier, ist eine Gestattung nicht erforderlich. Sobald Jedermann an der Veranstaltung teilnehmen kann, muss eine Ausschankgenehmigung beantragt werden. Der Antrag für eine Gestattung muss mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung vorliegen.

Dies gilt auch für den Ausschank bei Sportveranstaltungen, die nicht regelmäßig stattfinden. Bei regelmäßigen Sportveranstaltungen ist ebenfalls eine Konzession erforderlich, die auf den jeweiligen Verein ausgestellt wird. Die Ausschankgenehmigung ist unabhängig von einer Genehmigung des Servicezentrums Sport zu beantragen.


Die Gebühren für die einmalige Ausschankgenehmigung belaufen sich auf 25,00 € bis 40,00 € für einen Getränkestand für einen Tag bzw. ein Wochenende.


Formulare und Merkblätter

Marktflächennutzung


Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Inanspruchnahme der Marktplätze (keine Wochenmarktveranstaltung)


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Es ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der folgende Angaben enthält::

  • Bezeichnung der Fläche
  • Größe der beanspruchten Fläche in qm
  • Art der Veranstaltung
  • Dauer der Inanspruchnahme (Datum und Uhrzeit)

Der Antrag muss spätestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Inanspruchnahme gestellt werden.


Welche Unterlagen vorzulegen sind, richtet sich nach der Art der Veranstaltung und kann bei der zuständigen Fachdienststelle erfragt werden.


Sofern bei der Veranstaltung Musik gespielt werden soll, muss eine entsprechende Erlaubnis nach dem Landesimmissionsschutzgesetz beantrafgt werden.


Sollte bei der Veranstaltung Alkohol ausgeschenkt werden, ist eine entsprechende Gestattung für den Ausschank zu beantragen.


Alle v. g. Genehmigungen können mit einem Schreiben beantragt werden.


Gebühren

Die Sondernutzungsgebühren sind abhängig von mehreren Faktoren: In welcher Zone des Stadtgebietes der Marktplatz liegt, welcher Art die Nutzung ist, wieviel qm Fläche benötigt werden und die Dauer der Nutzung. Nähere Informationen erhalten Sie über die Sachgruppe für Verkehrsangelegenheiten, Frau Mechnich, Böhmerstr. 1, 58095 Hagen, Tel.: 02331 207 3767


Besonderheiten / Befreiungen

Würde sowohl Marktfläche als auch öffentliche Verkehrsfläche benutzt, kann die Erlaubnis auch für den gesamten Bereich vom Fachbereich für Planen und Bauen für Grün, Straßen und Brücken erteilt werden.


Sollten für die Nutzung Stromanschlüsse benötigt werden, können die Marktmeister evtl. Anschlüsse zur Verfügung stellen.

Spielhallenerlaubnis

Erteilung von Erlaubnissen zum Betrieb einer Spielhalle (nicht gleichzeitig für die Aufstellung von Spielgeräten)


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Erteilung an natürliche oder juristische Personen

  • ausgefüllter Antrag (bei mehreren Geschäftsführern ist für jeden die erste Seite des Antrages auszufüllen und dieser auf der Rückseite zu unterschreiben)
  • Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung für den Antragsteller und für den / die Geschäftsführer
  • Führungszeugnis des Antragstellers und für den / die Geschäftsführer
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister des Antragstellers und für den / die Geschäftsführer
  • Steuerbescheinigung des Finanzamtes für den Antragssteller und für den / die Geschäftsführer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse für den Antragssteller und für den / die Geschäftsführer
  • Auszug aus der Schuldnerdatei des Amtsgerichtes für den Antragssteller für den / die Geschäftsführer (www.vollstreckungsportal.de)
  • Negativerklärung des Insolvenzgerichtes für den Antragssteller und für den / die Geschäftsführer
  • aktuellen Handelsregisterauszug ggf. Anmeldung an das zuständige Amtsgericht
  • Mietvertrag (bei Untermietverträgen schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Untermiete)
  • 2 Lagepläne
  • 2 aktuelle Grundrisszeichnungen (Maßstab 1:100)
  • Sozialkonzept
  • Gewerbeanmeldung und Allgemeine Aufstellerlaubnis,wenn der Antragssteller gleichzeitig Aufsteller ist
  • 1/2 der Verwaltungsgebühr (richtet sich nach der Größe der Spielhalle)

Gebühren

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Größe der Spielhalle und liegt zwischen 1.000,00 € und 5.000,00 €.


Die Hälfte der Gebühr ist bei der Antragstellung zu zahlen. Die Gebühr kann mit EC-Karte und in Ausnahmefällen in bar gezahlt werden.


Wenn der Antragsteller gleichzeitig die Spielgeräte aufstellt und noch keine Aufstellerlaubnis hat, ist diese ebenfalls zu beantragen. Bei Wohnsitz / Firmensitz in Hagen kann der Antrag mit dem Spielhallenantrag gestellt werden. Wenn der Wohnsitz / Firmensitz außerhalb von Hagen ist, ist der Antrag bei der Heimatgemeinde zu stellen. Neben der Aufstellerlaubnis wird noch eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellort benötigt. Die ebenfalls mit der Spielhallenerlaubnis beantragt werden kann.


Besonderheiten / Befreiungen


Bei Neuerrichtung einer Spielhalle ist vorab eine Baugenehmigung beim Bauordnungsamt, Rathaus I, Rathausstr. 11, 58095 Hagen zu beantragen.

Für die Antragstellung sind die Vorschriften des Glückspielstaatsvertrages und des Ausführungsgesetzes zum Staatsvertrag für das Land NRW zu beachten, d. h., dass z. B. die Abstandsregelung (350 m zu anderen Spielhallen und zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe), Verbot von Mehrfachspielhallen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex beachtet werden müssen.

Da schon bei der Antragstellung mit dem Antragsteller eine Reihe von Einzelfragen hinsichtlich evtl. erforderlich werdender baurechtlicher Genehmigungen, einzelner Betriebsmerkmale etc. geklärt werden müssen, ist es erforderlich den Antrag direkt bei der o.g. Dienststelle zu stellen.

Versteigererlaubnis

Erteilung von Versteigererlaubnissen


Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Bei Inanspruchnahme der Dienstleistung wenden Sie sich bitte an die Fachdienststelle


Gebühren

Für die Entscheidung über die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Versteigerung (§ 34 b GewO) liegen die Gebühren zwischen 50,00 € und 1000,00 € (Einzelfallentscheidung).


Besonderheiten / Befreiungen

Die Bearbeitung richtet sich nach der Besonderheit des Einzelfalles. Bei Inanspruchnahme der o.g. Dienstleistung ist es erforderlich, sich direkt mit der obigen Fachdienststelle in Verbindung zu setzen.

Standort & Erreichbarkeit

Fachbereich Öffentliche Sicherheit und Ordnung

- Gewerbe, Markt und Veranstaltungen -

Volme-Forum, Friedrich-Ebert-Platz 3, 58095 Hagen


Tel.: 02331 207 4836, 207 4842, 207 4855, 207 4900 und 207 4851

Fax: 02331 207 2036

Öffnungszeiten

MontagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
DienstagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
MittwochNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
DonnerstagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
FreitagNur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

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