Umweltplanung


Nachhaltige Umweltkonzepte
Weitere Tätigkeitsschwerpunkte der Hagener Umweltplanung sind der Luftreinhalteplan, insbesondere die daran geknüpfte Maßnahmenentwicklung und - kontrolle. Beispielhaft seien hier das Einrichten der Umweltzone in der Innenstadt und die "Dynamische Immissionsabhängige Verkehrssteuerung" am Märkischen Ring genannt. Die Untersuchung der Radonbelastung in Kindergärten und Schulen, die Berücksichtigung von besonders empfindlichen Nutzungen bei der Auswahl von Moblifunkstandorten sowie die Bereitstellung von Umweltinformationen zählen ebenso zum Aufgabenspektrum wie der Klimaschutz.


Klimaschutz und Klimafolgenanpassung nicht neu aber aktueller denn je!
Der vom Rat beschlossene "Klimanotstand" erfordert entsprechende Handlungskonzepte mit Pririoritätenlisten. Beispielhaft sei hier die Prüfung des weiteren Ausbaus der Windkraft, der Bau von Fotovoltaik-Anlagen auf öffentlichen Dachflächen oder die E-Mobilität-Initiative erwähnt. Der European Energy Award (eea®) hat auch gezeigt, welche Energieeffizienzmaßnahmen sinnvoll sind. Ein Manager für Nachhaltige Mobilität wurde 2018, eine Klimaschutzmanagerin und ein Mobilitätsplaner wurden 2020 fest eingestellt. Ein Konzept zur "Klimafolgenanpassung" wird zukünftig umgesetzt. Es geht es um die stärkere Berücksichtigung von Hochwasser-, Starkregen- sowie Starkwindereignissen sowie den Abbau von Hitzestress im Rahmen der Bauleitplanung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels.


Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Die UVP ist ein Instrument der Umweltvorsorge. Die UVP ermittelt, beschreibt und bewertet die Umweltauswirkung von Planungen und Vorhaben. Das UVP-Gesetz des Bundes gibt den Rahmen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung von Vorhaben, Plänen und Programmen vor. Ein wichtiger Bereich für die UVP ist die Bauleitplanung. In § 17 des UVP-Gesetzes wird die UVP in der Bauleitplanung geregelt. Diese erfolgt ausschließlich nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.


Die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung

Der § 2 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) gibt den Rahmen für die erforderliche Umweltprüfung in der Bauleitplanung vor. Das Baurecht hat mit der Umweltprüfung eigene Begrifflichkeiten und Regelungen geschaffen. Das Ergebnis der Umweltprüfung wird in einem Umweltbericht dargestellt. Die Umweltprüfung ist damit in das Bauleitplanverfahren integriert worden.


§ 2 (4) BauGB
"Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen."


Der § 2a des Baugesetzbuches ist entsprechend zu einer allgemeinen Vorschrift über die Begründung von Bauleitplänen ausgestaltet worden, in der verdeutlicht wird, dass der Umweltbericht zur Begründung gehört, aber einen gesonderten Teil. D.h. in der Begründung muss der Umweltbericht als solcher zu erkennen sein.


Die Umweltprüfung ist durch die neuen Vorschriften als Regelverfahren für grundsätzliche alle Bauleitpläne eingeführt worden (Ausnahme Satzungen und B-Pläne nach § 13, 13a wenn keine UVP-pflichtigen Vorhaben begründet werden). Die Umweltprüfung ist nicht zwingend ein eigenes Dokument. Der Umweltbericht spiegelt die Umweltprüfung wider. Die Umweltprüfung basiert auf einzelnen Gutachten, soweit diese für die Prüfung unverzichtbar sind (z.B. Lärmgutachten, zusätzliche Kartierungen usw.) und auf der Auswertung vorhandener Informationen (z.B. Klimaanalysen, Landschaftsplan usw.).


In der Anlage 1 des Baugesetzbuches wird der erforderliche Inhalt des Umweltberichtes aufgelistet. Der Umweltbericht nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 besteht aus


1. einer Einleitung mit folgenden Angaben:

  • Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bauleitplans, einschließlich der Beschreibung der Festsetzungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden der geplanten Vorhaben, und
  • Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden,

2. einer Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen, die in der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 ermittelt wurden, mit Angaben der

  • Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands, einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich beeinflusst werden,
  • Prognose über die Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung und bei Nichtdurchführung der Planung,
  • geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen und
  • in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind,

3. folgenden zusätzlichen Angaben:

  • Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind, zum Beispiel technische Lücken oder fehlende Kenntnisse,
  • Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung des Bauleitplans auf die Umwelt und
  • allgemein verständliche Zusammenfassung der erforderlichen Angaben nach dieser Anlage.