Altfahrzeugverordnung

(Verordnung über die Überlassung, Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Altfahrzeugen - Altfahrzeug-Verordnung-AltfahrzeugV)


Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz beeinflusst auch nachhaltig das Autorecycling. Mit der Altautoverordnung, die am 1. April 1998 in Kraft trat, wurden bundeseinheitliche Anforderungen an die Annahmestellen und Verwerterbetriebe von Altfahrzeugen gestellt.


Somit wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Umsetzung der Selbstverpflichtung zur Altautorücknahme der Automobilindustrie und der beteiligten Verbände und Wirtschaftszweige geschaffen. Gleichzeitig wurde eine einheitliche Nutzung der Rücknahme- und Verwertungsmöglichkeiten von Altautos sowie die Anforderungen an die Zertifizierung der Annahme- und Verwertungsbetriebe festgelegt.


Durch Anpassung der deutschen Verordnungen zum Altautorecycling an europäische Rechtsvorgaben, trat am 21. Juni 2002 das Gesetz über die Entsorgung von Altfahrzeugen (AltfahrzeugG) in Kraft. Dieses Gesetz bewirkte, dass die Altautoverordnung aus dem Jahre 1998 entsprechend inhaltlich angepasst wurde und in Altfahrzeugverordnung umbenannt wurde. Das Altfahrzeuggesetz sieht unter anderem eine Erweiterung in der Zuständigkeit vor. So umfasst das Altfahrzeuggesetz nicht nur die Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen) sondern auch die Fahrzeuge der Klasse N1, dass sind die Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem Höchstgewicht bis zu 3,5 Tonnen.


Der Letztbesitzer eines Altautos ist nach der Altfahrzeugverordnung verpflichtet, das Altauto einem anerkannten Demontagebetrieb oder einer Annahmestelle zu überlassen. Bei der Übergabe erhält er einen Verwertungsnachweis, der bei der endgültigen Stillegung des Fahrzeuges der Zulassungsstelle vorgelegt werden muss.


Durch die Altfahrzeugverordnung soll sichergestellt werden, dass das Altauto umweltgerecht entsorgt wird. Die Verordnung sorgt somit für einen besseren Umweltschutz.


Die Altfahrzeugverordnung regelt weiterhin die Entsorgungspflichten von

  • Betreibern von Annahmestellen,
  • Demontagebetrieben und
  • Schredderanlagen und sonstigen Anlagen zur weiteren Behandlung

Zur Überwachung werden Anforderungen an die Annahme sowie an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Altautos und Restkarossen bzw. der bei der Entsorgung anfallenden Abfälle festgelegt. Erfolgt die Annahme durch einen zertifizierten Kfz – Betrieb, wird die Einhaltung dieser Anforderungen durch die jeweils zuständige Innung jährlich bescheinigt. Ansonsten muß die Überprüfung durch einen anerkannten Sachverständigen erfolgen.


Kfz-Betriebe nehmen als zertifizierte Annahmestellen die Altautos nur an und leiten sie einem Demontagebetrieb zu. Die Autos dürfen weder trockengelegt noch demontiert werden. Die Annahmestellen müssen über eine baurechtliche Nutzungsgenehmigung verfügen und grundsätzlich lagerungsbedingte Umweltschäden vermeiden. Insbesondere werden spezielle Anforderungen an die Platzgröße, -aufteilung und Ausrüstung gestellt.


In der Stadt Hagen sind derzeit fünf Demontageunternehmen nach der Altfahrzeugverordnung zertifiziert und 7 Kfz-Betriebe sind von der Kraftfahrzeuginnung in Hagen als Altautoannahmestelle anerkannt.

Standort & Erreichbarkeit

Umweltamt

Rathausstraße 11, 58095 Hagen



Öffnungszeiten

Montag08:30 - 12:00
Dienstag08:30 - 12:00
Mittwoch08:30 - 12:00
Donnerstag08:30 - 12:00
Freitag08:30 - 12:00
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen

Öffnungszeiten auch nach Vereinbarung.