Kaminöfen - Heizkamine - Offene Kamine

Vorsicht vor falschen Brennstoffen

Der Umwelt und auch den Nachbarn zuliebe sind im Umgang mit offenem Feuer einige Hinweise zu beachten. Womit darf man einen Kaminofen überhaupt befeuern? Auf keinen Fall mit Paraffinblöcken auf Erdölbasis!

Wie feuert man am besten einen Kaminofen an?


Brennstoffe - Hartholz, Weichholz oder Briketts

Hartholz, wie Buche, Eiche, Esche, Kirschbaum, Ahorn sind sehr gute Brennhölzer. Preiswerter geht es mit Weichholz z.B. Fichte, Tanne, Douglasie und Kiefer, was in den Ofen kommt. Wegen des hohen Harzgehaltes und dem damit verbundenen Funkenflug, ist Nadelholz ebenso wie Birke nicht gut für offene Kamine geeignet - es ist dann brandgefährlich.


Die Heizwerte von Harthölzern sind ähnlich Unterschiede liegen bei der Verbrennung. Eiche bewirkt etwas Funkenflug und wenig Flamme. Dabei hält sie die Glut länger, dafür werden aber hohe Temperaturen benötigt, damit das Holz nicht in der Gerbsäure schmort, die Ofen und Kamin zusetzen kann. Wegen der Gerbsäure ist Eiche auch länger zu lagern. Birke ist ein gutes Kaminholz (blaue Flamme durch ätherische Öle im Holz), brennt schneller ab als Buche. Buche brennt am schönsten, lässt sich gut anzünden, hält lange vor, entwickelt viel Glut und gilt daher als bestes Kaminholz.


Nadelhölzer lassen sich wegen des höheren Harzgehaltes schneller entzünden, riechen angenehm und knistern schön. Man muss aber öfter nachlegen und der Ascheanfall ist höher. Als Späne eignen sie sich als gutes Anmachholz. Viele meinen, dass der hohe Harzanteil den Kamin verrußen könnte. Bei trockenem Nadelholz ist das jedoch kein Problem. Ganz im Gegenteil: Fichte hat keine so hohe Brenndauer, sie verbrennt aber heißer und kann sogar den Kamin reinigen. Fichtenholz ist zudem mit Abstand am preiswertesten.


In den Kaminofen darf nur unbehandeltes und absolut trockenes Holz. Also keine Spanplatten, gestrichene Zäune, Möbel-Regale oder ganze Schrankwände. Dort enthaltene Farben und Konservierungsmittel wandeln sich bei der Verbrennung zu giftigen Schadstoffen um. Das bedeuted eine unzumutbare und vermeidbare Belästigung und ist verboten.

Immissionen aus Kleinfeuerungsanlagen

Neben den Immissionen des Kraftfahrzeugverkehrs und aus gewerblich/industriellen Anlagen haben auch die sogenannten Kleinfeuerungsanlagen, d.h. Heizungsanlagen, die keiner Genehmigung bedürfen, ebenfalls einen Anteil an der städtischen Luftverschmutzung. Insbesondere im Winterhalbjahr treten immer häufiger Beschwerden wegen Geruchs- und Immissionsbelästigungen auf. Die niedrige Quellhöhe der Emissionen, aber auch der unsachgemäße Betrieb, speziell von Holzfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, sind in vielen Fällen die Ursache hierfür.

Das Umweltamt der Stadt Hagen überwacht deshalb den Betrieb dieser Anlagen, die unter die im Jahre 2010 neu formulierte 1. Verodnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (1. BImSchV - früher: Kleinfeuerungsanlagenverodnung) fallen. Viele Holzheizungen müssen bald strengere Grenzwerte einhalten. Als Brennstoffe dürfen weiterhin nur stückiges und abgelagertes trockenes Holz sowie speziell für diesen Verwendungszweck hergestellte Presslinge verwendet werden. Für die kaum noch genutzten "Offenen Kamine" erlaubt diese Vorschrift nur den "gelegentlichen" Betrieb. Die Immissionsschutzbehörde kann gestützt auf ein Rechtsurteil den Betrieb solcher Anlagen zeitlich, z.B. auf 8 Tage pro Monat für je 5 Stunden, beschränken.


Weitere detaillierte Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW. Die unten genannte Broschüre informiert insbesondere über Holz befeuerte und händisch beschickte Feuerungsanlagen, mit denen Einzelräume beheizt werden (Einzelraumfeuerungsanlagen). Das sind z. B. Kamin- oder Kachelöfen, offene Kamine, aber auch handwerklich gebaute Grundöfen. Diese sind mit Ausnahme der offenen Kamine für die dauerhafte Beheizung von Wohnräumen zugelassen.:

Link zur Broschüre: Richtig heizen mit Holz

Grillen und Terrassenfeuer

Der Betrieb von Feuerstellen auf der Terrasse oder im Garten ist nicht uneingeschränkt möglich. Durch den Betrieb einer Feuerstelle auf der Terrasse kann es zu erheblichen Rauchgas- und Geruchsbelästigungen kommen. Der Betrieb von Terrassenöfen und auch Holzkohlegrillen auf Grundstücken oder im Kleingarten ist von unserer Behörde dem Umweltamt nach dem Landesimmissionsschutzgesetz NRW § 7 zu beurteilen. Nach § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) ist das Verbrennen im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch entweder gefährdet oder erheblich belästigt werden können. Das Verbrennen im Freien gem. § 7 des Landesimmissionsschutzgesetzes kann durch Ordnungsverfügung untersagt werden.

Aufgrund der Konzeption und Beschaffenheit von Grillen und offenen Feuerstellen sind beim Betrieb immer Rauchgase zu erwarten, die in der unmittelbaren Nachbarschaft zu erheblichen Belästigungen führen können, und dass auch dann, wenn trockenes, naturbelassenes Holz oder beim Grillen spezielle Grillkohle verwendet wird. Wenn allerdings Qualm und Geruch konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn eindringen, stellt das einen Verstoß gegen das Landesimmissionsschutzgesetz dar und kann privatrechtlich z.B. laut Oberlandesgericht Düsseldorf als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet oder untersagt werden.

Beachten Sie auch, dass vielfach eingesetzte Palletten mitunter behandelt sind und wenn kein Rückgabepfand vorgesehen ist, gesetzlich als Abfall gelten. Auch der Grünschnitt aus dem Garten darf nicht verbrannt werden. Das Verbrennen von Abfällen ist grundsätzlich im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. Abfälle dürfen zur Beseitigung nur in dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Standort & Erreichbarkeit

Umweltamt

Rathausstraße 11, 58095 Hagen



Ansprechpartner

  • Hans Joachim Wittkowski, Tel. 02331 207-3763

Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Themenbereich.