
Baumschutz
Gerade in den dicht besiedelten Stadtteilen in Hagen sind Bäume ein Stück natürlicher Lebensraum. Sie verschönern das Stadtbild, verbessern das Stadtklima und bieten zahlreichen Tieren und Pflanzen geeigneten Lebensraum. Viele Bürgerinnen und Bürger suchen in der heißen Jahreszeit Kühlung unter einem Baum. Gerne werden an heißen Tagen auch Fahrzeuge im Schatten der Bäume abgestellt.
Um den Baumbestand in Hagen zu erhalten, gibt es verschiedene gesetzliche Regelwerke, die zu beachten sind:
§ 39 (5) BNatSchG – Gehölzschnitt und Artenschutz
Grundsätzlich gelten die allgemeinen artenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes.
Demnach ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres bestimmte Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.
Dies gilt für
- Bäume, die nicht im Wald, in Kurzumtriebsplantagen oder auf gärtnerisch genutzten Grundflächen (hierzu zählen auch Parks) stehen,
- Hecken,
- lebende Zäune,
- Gebüsche und
- andere Gehölze.
Erlaubt sind jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte, die den Jahreszuwachs beseitigen sowie notwendige Maßnahmen zur Verkehrssicherung.
Wenn es sich um ein zulässiges Bauvorhaben handelt, dürfen losgelöst von dem oben genannten Verbot bis max. 10 % der Vegetation entfernt werden, wenn dies zur Verwirklichung des Bauvorhabens unbedingt notwendig ist.
Diese Regelung dient dazu, Insekten, Vögeln und Kleintieren während der kritischen Zeit der Fortpflanzung ihre Lebensgrundlage (Nahrung, Fortpflanzungsstätte, Rückzugsraum) zu sichern und somit langfristig zum Erhalt der Artenvielfalt beizutragen.
Zudem ist grundsätzlich zu beachten, dass keine Lebensstätten, wie Nester oder Baumhöhlen, zerstört werden, auch wenn ein Baum den Gesetzen folgend gefällt werden darf. Um einem Verstoß gegen dieses Verbot vorzubeugen, ist es ratsam, einen Baum genau in Augenschein zu nehmen, bevor er gefällt wird.
Weiterführende Informationen zum Artenschutz finden Sie hier.
Baumpflegesatzung
Der Rat der Stadt Hagen hat am 27.09.2018 eine Satzung zur Pflege und zum Erhalt des Baumbestandes in der Stadt Hagen, kurz Baumpflegesatzung, beschlossen.
§ 41 LNatSchG NRW– Alleenschutz
Alleen an Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind in NRW grundsätzlich geschützt. Alle Handlungen, die zur Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung der Allee führen können, sind demnach verboten.
Den Alleenbestand in NRW können Sie über das Landschaftsinformationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW einsehen (als Karteninhalt bitte "Biotope" auswählen).
Auch von diesem Verbot sind zwingende Maßnahmen zur Verkehrssicherung ausgenommen. Derartige Maßnahmen müssen jedoch möglichst im Vorfeld bei der unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden. Bei einer Bestandsminderung ist zudem Ersatz zu pflanzen.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Alleen in Nordrhein-Westfalen" des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW.
Weitere Regelungen, die zu beachten sind
Die Beseitigung eines Gehölzes kann auch aufgrund anderer Festsetzungen verboten sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Baum als Naturdenkmal ausgewiesen ist, sich im Geltungsbereich eines Schutzgebietes befindet oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt ist.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die untere Naturschutzbehörde.
Standort & Erreichbarkeit
Umweltamt
Rathausstraße 11, 58095 Hagen
Termine nach Vereinbarung.
