Kreislaufwirtschaftsgesetz

Neue Regeln für Abfalltransporteure, -händler und -makler


Anzeige-, Erlaubnis- und Kennzeichnungspflicht nach §§ 53-55 KrWG
für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
von Abfällen
und Anzeigepflicht für Sammlungen
nach § 18 KrWG


Zum 1. Juni 2012 ist das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Kraft getreten.

Es löst das bisher geltende Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ab.

Neu geordnet im KrWG sind u.a. die Pflichten von Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen.


Anzeigepflicht nach § 53 KrWG (für nichtgefährliche Abfälle)

Seit dem 01.06.2012 haben Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 53 Abs. 1 KrWG). Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Unternehmen, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen (siehe unten). Die behördliche Bestätigung der Anzeige gilt bundesweit. Sammlern und Beförderern, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist, wie etwa Handwerkern, gesteht § 72 Abs. 4 KrWG eine Übergangsfrist von zwei Jahren zu, so dass eine Anzeige erst zum 1. Juni 2014 erforderlich wird.
Für die Anzeige nach §53 KrWG wird empfohlen das hier angegebene Formblatt zu nutzen. Weiter empfehlen wir, die von der zuständigen Behörde bestätigte Anzeige in Kopie beim Transport mitzuführen.



Erlaubnispflicht nach § 54 KrWG (für gefährliche Abfälle)

Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle bedürfen nach § 54 Abs. 1 KrWG einer Erlaubnis oder müssen für die erlaubnispflichtige Tätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sein. Bestimmte Tätigkeiten sind von der Erlaubnispflicht freigestellt (z.B. der Transport gefährlicher Abfälle zur Verwertung, die der freiwilligen oder verordneten Rücknahme unterliegen). Näheres regelt die Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV). Auch hier gilt, dass Sammler und Beförderer, deren eigentliche Tätigkeit nicht auf die Beförderung und Entsorgung von Abfällen ausgerichtet ist (z.B. Handwerker oder andere Kleingewerbetreibende), erst zum 1.Juni 2014 einer Erlaubnis bedürfen (Übergangsregelung in § 72 Abs. 4 KrWG). Bis zum 31.05.2012 nach KrW-/AbfG erteilte Transportgenehmigungen oder Genehmigungen für Vermittlungsgeschäfte gelten als Erlaubnis nach dem neuen Kreislaufwirtschaftsgesetz fort. Befristete Genehmigungen gelten allerdings nur bis zum Ablauf ihrer Befristung (§ 72 Abs. 5 und 6 KrWG). Eine Anzeige nach § 53 KrWG ist insoweit nicht erforderlich. Die behördliche Erlaubnis bzw. die Transportgenehmigung oder das Entsorgungsfachbetriebezertifikat sind beim Transport in Kopie mitzuführen (§ 8 Abs. 4 BefErlV). Für die Anzeige nach § 54 KrWG ist das hier angegebene Formblatt zu nutzen.



Kennzeichnungspflicht nach § 55 KrWG

Ab 1. Juni 2012 sind alle Fahrzeuge, mit denen Abfälle auf öffentlichen Straßen in Deutschland befördert werden, mit zwei sog. „A-Schildern“ zu kennzeichnen (§ 55 KrWG). Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler und Beförderer (z. B. Handwerker). Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sind ebenfalls von der Kennzeichnungspflicht befreit, nicht jedoch von ihnen beauftragte Unternehmen.



Anzeigepflicht für Sammlungen nach § 18 KrWG

Träger gemeinnütziger und gewerblicher Abfallsammlungen sind außerdem verpflichtet, ihre Sammlungstätigkeit drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme nach § 18 KrWG anzuzeigen. Soweit die Sammlung bereits vor dem 1. Juni 2012 durchgeführt wurde, ist die Anzeige gemäß § 72 Abs. 2 KrWG bis zum 31. August 2012 zu erstatten. Eine Anzeige nach § 18 KrWG ersetzt nicht die Anzeige nach § 53 KrWG. Für die Anzeige nach § 18 KrWG wird empfohlen das hier angegebene Formblatt zu nutzen.

Abfallwirtschaft – von der Beseitigung zum Urban Mining


Abfall ist Rohstoff

Ein Slogan, der schon seit Jahrzehnten existiert und in einer Zeit immer knapper werdender Rohstoffe wieder mehr in den Fokus rückt. Auch die weltweite Finanzkrise und die damit verbundene schrumpfende Nachfrage nach Rohstoffen stoppt nur kurzfristig die Preisexplosion bei den Rohstoffen.


Ex und Hopp war früher

Heute ist es kaum noch vorstellbar, dass Deutschland vor nunmehr fast 40 Jahren im Müll zu ersticken drohte. Wir wissen, dass wir es uns nicht mehr leisten können, unsere Abfälle einfach wegzuwerfen. Damals, in den siebziger Jahren, führte rasantes Wirtschaftswachstum gepaart mit dem Konsum von Wegwerfgütern zu wachsenden Müllbergen, die man einfach nur los werden wollte. Ex und hopp, ein Slogan, der die Einführung der Getränkedose begleitete, kennzeichnete das Konsumklima dieser Epoche. Über die ganze Republik verteilt nahmen tausende von Kippen die Abfälle auf. Vergraben und vergessen?! Das hat nicht funktioniert. Die Deponien von gestern sind die Altlasten von heute.


Gesetzlicher Rahmen

Unter dem Druck der Ereignisse wurde 1972 das Abfallbeseitigungsgesetz in Kraft gesetzt. Im Vordergrund standen Gefahrenabwehr und Seuchenhygiene. Hieraus entwickelte sich das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, in dessen Wertehierarchie Vermeidung und Verwertung der bloßen Beseitigung übergeordnet wurden. D.h., die umweltschonende Beseitigung bleibt Basis jeglicher Abfallwirtschaft. Vorab sind allerdings Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung zu prüfen und umzusetzen, wenn wirtschaftlich vertretbar. Die höheren Kosten von hochwertigem Recycling haben in der Vergangenheit häufig deren Umsetzung behindert. Mit steigenden Rohstoffpreisen hat sich das geändert.


Die Europäische Gemeinschaft übernimmt die deutsche Abfallhierarchie in ihre Abfallrahmenrichtlinie und baut diese noch aus:

  • Vermeiden
  • Wiederverwenden
  • Stofflich Wiederverwerten
  • Thermisch Wiederverwerten
  • und erst zum Schluss
  • Beseitigen

Zukünftige Entwicklung

Es ist in den Köpfen angekommen, dass Rohstoffe nicht unbegrenzt verfügbar sind. Das gilt insbesondere für Länder, die stark von Rohstoffimporten abhängig sind. Die Rohstoffe, die sich in unseren Wirtschaftskreisläufen, Altablagerungen, Gebäuden, Rohr- und Kabelnetzen befinden, gewinnen immer mehr an Bedeutung. Diese Stoffe zu nutzen, verbirgt sich hinter dem Begriff Urban Mining. Mittlerweile ist die Aufkonzentration bestimmter Rohstoffe in den Städten höher als in den natürlichen Lagerstätten. Zudem ist die Aufbereitung von Abbruch- und Rückbaumaterialien mit weniger Aufwand verbunden und die Rohstoffe sind im eigenen Lande.

Das Abfallaufkommen in Hagen

2008 produzierten die Hagener Bürger und Unternehmen 267.392 t Siedlungsabfälle. Davon stellten die Boden/Bauschutt-Massen die größte Fraktion mit 129.460 Tonnen dar. Das ist fast die Hälfte der Gesamtabfallmenge und mehr als das Doppelte der Menge an Haus- und Sperrmüll. (Abbildung 1)

70% der Siedlungsabfälle werden verwertet, nur 30% werden abgelagert. Der überwiegende Teil der brennbaren Stoffe wird in der Müllverbrennungsanlage Hagen thermisch verwertet, Boden- und Bauschutt werden zu einem großen Teil zu Sekundärbaustoffen aufbereitet. (Abbildung 2)

Die Bedeutung der Müllverbrennungsanlage als wichtiger Säule der Hagener Abfallwirtschaft zeigt sich, wenn man bei der Betrachtung der Abfälle die inerten Abfälle, also Bauschutt und Boden, ausblendet:

Fast 2/3 der Siedlungsabfälle ohne Boden und Bauschutt (Inertabfälle) werden in der MVA Hagen thermisch verwertet. Rund ein Viertel wird stofflich genutzt und knapp ein Zehntel biologisch. Stofflich genutzt werden im wesentlichen Altglas, Altpapier und Leichtverpackung (Gelber Sack), Elektronikschrott, Altkleider usw. Die Anteile der Abfallgruppen am Gesamtaufkommen ohne Inertabfälle zeigt das Schaubild links.

Neben der Müllverbrennungsanlage stehen in Hagen gemäß Abfallsatzung weitere Entsorgungsanlagen zur Verfügung:

Standort & Erreichbarkeit

Umweltamt

Rathausstraße 11, 58095 Hagen



Kontakt:

Haben Sie Fragen zu den Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung und Beseitigung Ihrer Abfälle? Die Abfallberatung des Umweltamtes steht Ihnen gern zur Verfügung:

Tel. 02331/207-2722

oder Tel. 02331/207-2385

Haben Sie Fragen zum Anzeigeverfahren gem. § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz?

Wenden Sie sich bitte an Herrn Danielmeier:

Tel. 02331/207-2722 oder an Frau Koberg:

Tel. 02331/207-2385.

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Infos unter Tel.: 02331 207-2722