Wildschäden

Mit Hegevorschriften in den Jagdgesetzen hat sich der Gesetzgeber dazu bekannt, dass ein artenreicher, gesunder Wildbestand aller heimischen Tierarten in angemessener Zahl erhalten bleiben soll. Die Einwirkung durch freilebendes Wild auf Grundstücke muss daher jedenfalls in bestimmtem Umfange allgemein hingenommen werden. Diese Verpflichtung des Grundstückseigentümers verletzt keine durch das Grundgesetz begründeten Grundrechte, insbesondere nicht das Grundrecht auf Schutz des Eigentums. Mit den jagdrechtlichen Vorschriften hat der Gesetzgeber eine allgemeine und alle Grundstückseigentümer betreffende Lösung in einem Interessenkonflikt getroffen.


Wildschaden ist nur dann zu ersetzen, wenn er durch Schalenwild (in Hagen: Reh- oder Schwarzwild), Wildkaninchen oder Fasane verursacht wird. Diese Wildarten sind damit vom Gesetz zu Schadwild erklärt worden. Wildschäden sind alle Schäden, die das Schadwild durch seine natürliche Lebensweise, Nahrungsaufnahme, Bewegung oder sonstige Gewohnheit an dem Grundstück oder seinen Bestandteilen oder Erzeugnissen anrichtet.


Anders als der Wildschaden, der vom Wild verursacht wird, entsteht der Jagdschaden bei der Ausübung der Jagd. Der Jagdausübungsberechtigte haftet dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; er haftet auch für den Jagdschaden, der durch einen von ihm bestellten Jagdaufseher oder durch einen Jagdgast angerichtet wird.


Der Anspruch auf Ersatz des Wild- und Jagdschadens steht dem Geschädigten zu; geschädigt ist stets der an dem betroffenen Grundstück unmittelbar Nutzungsberechtigte (Eigentümer, Pächter, Nießbraucher). Für Schäden an Grundstücken, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf (z.B. Hausgärten, Friedhöfe, Kleingartenanlagen), besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens.


Die Schadensersatzpflicht, die in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft obliegt, ist in allen Hagener Revieren auf die Pächter übertragen worden, so dass der verursachte Schaden von diesen zu ersetzen ist. In Wild- und Jagdschadenssachen kann der ordentliche Rechtsweg erst beschritten werden, wenn das Feststellungsverfahren nach §§ 36 bis 41 des Landesjagdgesetzes durchgeführt ist.


Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadenfall nicht binnen einer Wochen, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeinde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Gemeinde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.


Um den Anspruch auf Ersatz von Wildschaden zu wahren, empfiehlt es sich daher, den Schaden unmittelbar nach Feststellung beim Umweltamt, Untere Jagdbehörde, Rathausstraße 11, 58095 Hagen anzumelden.

Anmeldung Wildschaden

Es genügt auch eine telefonische Anmeldung unter Tel. 02331/ 207- 4846. Gleichzeitig ist der Schaden dem Jagdausübungsberechtigten direkt zu melden, um dem Jäger die Möglichkeit zu geben, durch gezielte Maßnahmen weitere Schäden zu vermeiden. Außerdem sollte versucht werden, sich bezüglich des Schadensersatzes gütlich zu einigen.


Falls eine private gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird von der Unteren Jagdbehörde ein Wildschadenstermin zur gütlichen Einigung anberaumt, zu der auch ein Wildschadensschätzer geladen werden kann.

Standort & Erreichbarkeit

Umweltamt

Rathausstraße 11, 58095 Hagen



Öffnungszeiten

Montagnur nach Terminvereinbarung
Dienstaggeschlossen
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Donnerstagnur nach Terminvereinbarung
Freitagnur nach Terminvereinbarung
Samstaggeschlossen
Sonntaggeschlossen