Beispiel: Behandlung von Abwasser Beispiel: Behandlung von Abwasser

Abwasserbehandlung und Indirekteinleitung in die öffentliche Kanalisation

Das Einleiten von betrieblichem Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage der Stadt Hagen unterliegt der Genehmigungspflicht gem. § 59 Abs. 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG).


Genehmigungspflichtig sind Einleitungen aus Betrieben (Herkunftsbereichen), die in der Anlage zu § 4 der Abwasserverordnung –AbwV aufgelistet sind und für die entsprechende Anforderungen festgelegt sind.


Das Abwasser aus diesen Produktionsbereichen muss in den meisten Fällen, vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation in einer Abwasserbehandlungsanlage vorbehandelt werden.


Der Bau und Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen bedarf allgemein der Genehmigung durch die zuständigen Behörde (§ 58 Abs. 2 LWG).


Einleitungsstelle Einleitungsstelle

Regenwasser

Bei der Errichtung von Gebäuden und sonstigen befestigten und versiegelten Flächen stellt sich die Frage der Regenwasserbeseitigung. In den meisten Fällen wird das auf diesen Flächen anfallende Niederschlagswasser als Abwasser dem öffentlichen Kanal zugeleitet.


Wenn kein öffentlicher Kanal zur Ableitung vorhanden ist, gibt es auch noch verschiedene andere Möglichkeiten dieses Abwasser zu beseitigen.


Die ökologisch naturnahe Beseitigung von Regenwasser kann erfolgen durch:

  • Einleitungen in einen offenen oder verrohrten Bach
  • Versickerungen auf dem Grundstück mit Hilfe von:
    • Flächenversickerung (Versickerung auf dem eigenen Rasen, wenn Fläche ausreichend groß ist)
    • Mulde (Vertiefung in der Rasenfläche, aufgrund einer kleineren zur Versickerung stehenden Fläche, als Rückhaltevolumen zur späteren Versickerung)
    • Rigole (unterirdische Kiesschüttungen, in die Regenwasser eingeleitet wird)

Bei den Flächen- und Muldenversickerungen handelt es sich um Versickerungen über die sogenannte belebte Bodenzone. Diese sind zwar wasserrechtlich genehmigungsfrei, stellen aber hohe Anforderungen an die technische Ausführung. Bei der Versickerung mit Hilfe einer Rigole ist eine Erlaubnis gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz bei der Stadt Hagen zu beantragen.


Kleinkläranlagen

Die Stadt Hagen legt in einem Abwasserbeseitigungskonzept fest, welche Grundstücke an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden bzw. in welchen Gebieten dauerhaft Kleinkläranlagen und abflusslose Abwassersammelgruben betreiben werden.


In Kleinkläranlagen wird das häusliche Schmutzwasser vor der Einleitung in das Grundwasser oder in ein Oberflächengewässer behandelt/gereinigt. Die von der zust. Behörde erteilte „Erlaubnis für die Einleitung des gereinigten Abwasser“ ist für schadlose Beseitigung des Abwassers zwingend erforderlich.


Ähnlich wie bei einem Pkw die sog. allgemeine Betriebserlaubnis ABE, verfügen die meisten Kleinkläranlagen über eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Diese Zulassung erteilt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) in Berlin. Darüber hinaus sind auch Einzelabnahmen bei Kleinkläranlagen möglich, bei Anlagen (Pflanzenanlagen etc.) die nicht serienmäßig hergestellt sind.


Die notwendigen Antragsvordrucke für die Einleitungserlaubnis sowie nähre Informationen zu der Bemessung, Ausführung und dem Betrieb von Kleinkläranlagen, abhängig von jedem Einzelfall, erhalten sie bei den Mitarbeitern der Unteren Wasserbehörde der Stadt Hagen.


Autowaschen

Zum Schutz der zahlreichen Gewässer in Hagen ist das Waschen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie auf unbefestigten Flächen nicht erlaubt.


Die Autowäsche auf befestigten privaten Flächen ist nur statthaft, wenn diese Flächen wasserdicht sind und an einen Ölabscheider angeschlossen sind.


Bitte waschen Sie Ihr Auto nur in Waschanlagen bzw. auf dafür zugelassenen Waschplätzen.


Moderne Waschanlagen verfügen über die technische Ausrüstung wassersparend und umweltfreundlich Kraftfahrzeuge zu reinigen.