Aufenthalt

Aufenthaltsgestattung

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren


Asylanträge werden im Bundesgebiet bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gestellt, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.

Eine Antragstellung in Hagen ist nicht möglich.


Für das Land Nordrhein-Westfalen nimmt seit dem 04.12.2017 nur noch die

  • Landeserstaufnahmeeinrichtung Bochum (LEA), Gersteinring 52, 44791 Bochum

die Verteilung der Asylsuchenden auf das zuständige Bundesland und in NRW auf die zuständige Erst-Aufnahmeeinrichtung (EAE) vor. Alle Personen, die einen Asylantrag stellen wollen, haben sich persönlich bei der LEA Bochum zu melden. Von dort werden dann Erst- und Folgeanträge an das Bundesamt weitergeleitet.


Erst danach erfolgt eine Weiterleitung an eine Zentrale Unterkunftseinrichtung (ZUE) oder - unter bestimmten Voraussetzungen - in eine Gemeinde. Auf Antrag ist unter besonderen Voraussetzungen eine bestimmte Zuweisung oder eine Umverteilung über die Bezirksregierung Arnsberg möglich. Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten oder bei Zuständigkeit eines anderen EU-Staates sollen nicht mehr auf die Gemeinden verteilt werden.


Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Er hat einen Anspruch auf Ausstellung einer Bescheinigung über diese Aufenthaltsgestattung. Er hat jedoch keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Beachten Sie bitte, dass ein Asylantrag kein erforderliches Visaverfahren ersetzt und ein Aufenthaltsrecht nur nach positivem Ausgang des Asylverfahrens gewährt wird. Bei negativem Ausgang des Verfahrens können Einreise- und Aufenthaltsverbote ausgesprochen werden.



Voraussetzungen / notwendige Unterlagen

Der Asylbewerber muss der Stadt Hagen offiziell zugewiesen sein. Sein Asylverfahren darf noch nicht abgeschlossen sein.


Für die Erteilung sowie für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist kein besonderer Antrag erforderlich. Die Verlängerung erfolgt grundsätzlich für 6 Monate. Allerdings erlischt die Aufenthaltsgestattung per Gesetz mit Abschluss des Asylverfahrens.


Die Aufenthaltsgestattung ist mit einer Wohnsitzbeschränkung auf das Hagener Stadtgebiet, evtl. mit einer Aufenthaltsbeschränkung und mit einer Auflage zur Erwerbstätigkeit versehen. Weitere Auflagen und Nebenbestimmungen können verfügt werden.


Für die Ausstellung der Aufenthaltsgestattung ist die Vorlage eines biometrietauglichen Lichtbildes erforderlich.



Gebühren

  • Die Dienstleistung ist gebührenfrei.


Besonderheiten / Befreiungen

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren können nur durch die Ausländerbehörde unter Hinzunahme der Ausländerakte des Betroffenen geprüft werden. Deshalb wird empfohlen, sich direkt an die o.g. Stelle zu wenden.


Für Folgeanträge wird nur dann eine Aufenthaltsgestattung ausgestellt, wenn ein weiteres Verfahren durchgeführt wird. Die Aufenthaltsgestattung erlischt mit bestandskräftigem Abschluss des Asylverfahrens.