Aufenthalt

Niederlassungserlaubnis

Erteilung der Niederlassungserlaubnis zum dauerhaften Aufenthalt im Bundesgebiet


Seit dem 01.01.2005 werden unbefristete Aufenthaltstitel als Niederlassungserlaubnis erteilt. Damit wurde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung abgelöst. In besonderen Fällen kann auf Antrag auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG erteilt werden, die auch zur Übersiedlung in andere EU-Staaten berechtigen würde. EU-Bürger erhalten statt einer Niederlassungserlaubnis eine Daueraufenthaltsbescheinigung, ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen eine Daueraufenthaltskarte.


Achtung: Vor dem 01.01.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigungen oder unbefristete Aufenthaltserlaubnisse gelten als Niederlassungserlaubnis fort. Eine Umstellung (Übertragung) ist vor der Ausstellung eines neuen Passes nicht erforderlich.


Die Niederlassungserlaubnis berechtigt grundsätzlich zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit. Eine Arbeitserlaubnis ist nicht erforderlich. Sonstige arbeitsrechtliche Vorschriften (z.B. besondere Kenntnisse, Gewerbeanmeldung, Berufsausübungserlaubnis) sind allerdings zu beachten.


Die Niederlassungserlaubnis wird grundsätzlich auflagenfrei erteilt und gewährt einen besonderen Ausweisungsschutz.



Voraussetzungen

Eine Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) kann erteilt werden:

  • an Hochqualifizierte (§ 19)
  • an Ausländer auf Anordnung der obersten Landesbehörde (§ 23)
  • an Akademiker mit Blauer Karte EU (§ 19b)
  • nach einem Voraufenthalt von mindestens drei Jahren
    • an Familienangehörige Deutscher (§ 28 Abs. 2)
    • an besonders gut integrierte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3)
    • an Selbständige (§ 21)

    nach einem Voraufenthalt von minderstens 5 Jahren
    • an mindestens 16 Jahre alte Kinder (§ 35)
    • an ehemalige Deutsche (§ 38)
    • an gut integrierte Flüchtlinge (§ 26 Abs. 3)
    • an sonstige Ausländer, die aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind (§26 Abs. 4)
    • an sonstige Ausländer, die nicht aus humanitären Gründen aufgenommen worden sind (§ 9)

Der Antragsteller muss sich straffrei verhalten haben. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein; ausreichender Wohnraum muss vorliegen. Es müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden. Je nach Anspruchsgrundlage können weitere Voraussetzungen hinzukommen oder Erleichterungen gewährt werden.


Sofern die Aufenthaltserlaubnis nur zum Studium, zum Deutschkurs oder für einen zeitlich befristeten Arbeitsaufenthalt erteilt wurde, kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.



notwendige Unterlagen

Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann formlos gestellt werden; Sie können aber auch das vorbereitete Antragsformular nutzen. Ihrem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • 1 biometrietaugliches Lichtbild
  • Kopie Ihres Nationalpasses
  • Renten- oder Versicherungsnachweis (60 Monate Pflichtbeiträge oder vergleichbare freiwillige Leistungen)
  • Nachweis über die Größe der Wohnung (Mietvertrag oder Wohnraumerklärung)
  • Nachweis über die Sicherstellung des Lebensunterhaltes
  • Nachweis über den erfolgreichen Besuch eines Integrationskurses bzw. der entsprechenden Kenntnisse
  • aktuelle Arbeitsbescheinigung

Weitere Unterlagen können je nach Anspruchsgrundlage erforderlich sein und werden dann entsprechend angefordert.


Ihr Pass ist im Original vorzugelgen. Übersenden Sie Ihren Pass bitte nicht an die Ausländerbehörde.




Gebühren

  • Die Gebühr für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beträgt grundsätzlich 113,- Euro.
  • Minderjährige erhalten ihre Niederlassungserlaubnis für 55,- Euro.
  • Für die Niederlassungserlaubnis an Hochqualifizierte werden 147,- Euro und an Selbständige 124,- Euro erhoben.

Über Voraussetzungen für eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gibt das Fachamt Auskunft.



Besonderheiten / Befreiungen


Schüler, Auszubildende und anerkannte Flüchtlinge brauchen keine Rentennachweise vorzulegen. Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenleben, genügt es, wenn die sonst üblichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nachweislich durch einen Ehegatten erfüllt werden. Weitere Ausnahmen können in der Ausländerbehörde erfragt werden.


Da mehrere interne Stellungnahmen anzufordern sind, ist mit einer längeren Bearbeitungszeit (bis zu drei Monaten) zu rechnen. Reichen Sie den Antrag bitte mindestens 10 Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels ein.